Titel: Rufbereitschaft als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne?
Behörde / Gericht:
EuGH in Luxemburg
Datum: 09.03.2021
Aktenzeichen: C-580/19
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Arbeitsrecht
Dokumentennummer:
21006294
ebenso Versorgungswirtschaft 5/2021, Seite 159
Rufbereitschaft als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne?
- EuGH, Urteil vom 09.03.2021 - C-580/19 -
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat dem EuGH einen Rechtsstreit zwischen einem Mitarbeiter der Feuerwehr und der Stadt Offenbach zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der klagende Mitarbeiter ist Gruppenleiter bei der Berufsfeuerwehr der Stadt Offenbach und als solcher verpflichtet, an Rufbereitschaften teilzunehmen. Anforderung der Rufbereitschaft ist, dass der Kläger während des Rufdienstes telefonisch erreichbar ist und sich innerhalb von 20 Minuten mit einem Feuerwehrfahrzeug unter Nutzung der Sonderrechte eines Einsatzfahrzeugs…