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Titel: Zur Definition einer zentralen Erzeugungsanlage
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 27.10.2020
Aktenzeichen: EnVR 70/90 – Kraftwerk Westfalen
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 21006266 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2021, Seite 113

Zur Definition einer zentralen Erzeugungsanlage

- BGH, Beschluss vom 27.10.2020 - EnVR 70/90 - Kraftwerk Westfalen -*

Leitsatz des Gerichts:

Eine Erzeugungsanlage, die sowohl an das Übertragungsnetz als auch an das Verteilernetz angeschlossen ist, ist keine dezentrale Erzeugungsanlage.

Aus den Gründen (Zusammenfassung):

I. Sachverhalt

Die Antragstellerin betreibt das Kraftwerk Westfalen (Block E). Block E verfügt über eine Leistung von 764 MW. Die Antragstellerin nahm Block E im Jahr 2014 in Betrieb. Er war nur an das 380-kV-Höchstspannungsnetz angeschlossen. Im August 2016 schloss die Antragstellerin Block E zusätzlich…

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