Titel: Zur Definition einer zentralen Erzeugungsanlage
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 27.10.2020
Aktenzeichen: EnVR 70/90 – Kraftwerk Westfalen
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
21006266
ebenso Versorgungswirtschaft 4/2021, Seite 113
Zur Definition einer zentralen Erzeugungsanlage
- BGH, Beschluss vom 27.10.2020 - EnVR 70/90 - Kraftwerk Westfalen -*
Leitsatz des Gerichts:
Eine Erzeugungsanlage, die sowohl an das Übertragungsnetz als auch an das Verteilernetz angeschlossen ist, ist keine dezentrale Erzeugungsanlage.
Aus den Gründen (Zusammenfassung):
I. Sachverhalt
Die Antragstellerin betreibt das Kraftwerk Westfalen (Block E). Block E verfügt über eine Leistung von 764 MW. Die Antragstellerin nahm Block E im Jahr 2014 in Betrieb. Er war nur an das 380-kV-Höchstspannungsnetz angeschlossen. Im August 2016 schloss die Antragstellerin Block E zusätzlich…