Titel: Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde
Behörde / Gericht:
Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 18.01.2021
Aktenzeichen: III C 2 – S 7300/19/10002 :002
Artikeltyp:
Verwaltungsanweisungen
Kategorien:
Recht der kommunalen Betriebe,
Umsatzsteuer
Dokumentennummer:
21006155
ebenso Versorgungswirtschaft 2/2021, Seite 50
Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde
- BMF vom 18.01.2021 - III C 2 - S 7300/19/10002 :002 -
Mit Urteil vom 03.08.2017 - V R 62/16, BStBl II 2021 S. XXX hat der BFH entschieden, dass eine Stadt, die ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen kann und deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer- Anwendungserlasses (UStAE) lautet A 15.19 Abs. 2 UStAE dann - hier…