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Titel: Pflichtangaben zur Streitbeilegung nach VSBG
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 22.09.2020
Aktenzeichen: XI ZR 162/19
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Zivilrecht
Dokumentennummer: 21006154 ebenso Versorgungswirtschaft 2/2021, Seite 49

Pflichtangaben zur Streitbeilegung nach VSBG

- BGH, Urteil vom 22.09.2020 - XI ZR 162/19 -*

Leitsatz des Gerichts:

Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf seiner Webseite erscheinen als auch gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.

Aus den Gründen (Zusammenfassung):

I. Tatbestand

Der Kläger ist als Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG, die…

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