Titel: Pflichtangaben zur Streitbeilegung nach VSBG
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 22.09.2020
Aktenzeichen: XI ZR 162/19
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Zivilrecht
Dokumentennummer:
21006154
ebenso Versorgungswirtschaft 2/2021, Seite 49
Pflichtangaben zur Streitbeilegung nach VSBG
- BGH, Urteil vom 22.09.2020 - XI ZR 162/19 -*
Leitsatz des Gerichts:
Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf seiner Webseite erscheinen als auch gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.
Aus den Gründen (Zusammenfassung):
I. Tatbestand
Der Kläger ist als Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG, die…