Titel: Veränderungen der Personalzusatzkosten nach dem Basisjahr
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 19.08.2020
Aktenzeichen: VI-3 Kart 776/19
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
21006130
ebenso Versorgungswirtschaft 1/2021, Seite 15
Veränderungen der Personalzusatzkosten nach dem Basisjahr
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2020 - VI-3 Kart 776/19 -*
Leitsätze des Gerichts:
- Kosten, die sich erst durch eine Veränderung der maßgeblichen Umstände nach dem Basisjahr als eigene Personalzusatzkosten des Netzbetreibers darstellen, sind nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9, Nr. 11 ARegV zu qualifizieren.
- Nicht nur für die Kostenprüfung gemäß § 6 Abs. 1 ARegV, sondern auch für die Zuordnung zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen i.S.d. § 11 Abs. 2 ARegV ist angesichts des Zusammenhangs mit dem…