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Titel: Veränderungen der Personalzusatzkosten nach dem Basisjahr
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 19.08.2020
Aktenzeichen: VI-3 Kart 776/19
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 21006130 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2021, Seite 15

Veränderungen der Personalzusatzkosten nach dem Basisjahr

- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2020 - VI-3 Kart 776/19 -*

Leitsätze des Gerichts:

  1. Kosten, die sich erst durch eine Veränderung der maßgeblichen Umstände nach dem Basisjahr als eigene Personalzusatzkosten des Netzbetreibers darstellen, sind nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9, Nr. 11 ARegV zu qualifizieren.
  2. Nicht nur für die Kostenprüfung gemäß § 6 Abs. 1 ARegV, sondern auch für die Zuordnung zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen i.S.d. § 11 Abs. 2 ARegV ist angesichts des Zusammenhangs mit dem…
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