Umsatzsteuerliche Behandlung der Konzessionsabgabe: Alle Fragen geklärt?
- von WP/StB Dipl.-Kfm. Raphael M. Nowak, MBA, München -*
Konzessionsverträge spielen in der Versorgungswirtschaft seit Jahrzehnten eine herausragende Rolle, denn sie ermöglichen es den Versorgungsunternehmen, öffentliche Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Versorgungsleitungen
zu nutzen. Als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Verkehrswege erhält die Gemeinde als Konzessionsgeber vom Versorgungsunternehmen als Konzessionsnehmer eine Konzessionsabgabe.
Die Konzessionsabgabe stellt im Regelfall nicht nur einen nennenswerten Einnahmeposten der Gemeinden dar, sondern ist bisweilen auch steuerlich facettenreich. Spätestens durch die Umsatzsteuerrechtsänderung weg von § 2 Abs. 3
UStG a.F. hin zu § 2b UStG stellt sich zudem die Frage, wie die Konzessionsabgabe bei den Gemeinden umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Auch wenn die Übergangsfrist, bis zu der Gemeinden die Neuregelungen des § 2b UStG zwingend zu beachten haben, kürzlich bis 31.12.2022 verlängert wurde, steigt die Zahl der Gemeinden, die § 2b UStG anwenden, stetig an. Denn im Zuge der Umstellungsarbeiten wurden nicht selten Vorteile identifiziert, die sich aus einer frühzeitigen Anwendung der neuen Rechtslage ergeben.
Neben den bereits im BMF-Schreiben vom 16.12.20161 enthaltenen, allgemeinen Ausführungen hat sich das BMF mit Schreiben vom 05.08.20202 speziell zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Konzessionsabgabe geäußert. Nachfolgend wird das BMF-Schreiben analysiert und untersucht, ob sich daraus Vorteile für die Gemeinden ergeben könnten.
* WP/StB Dipl.-Kfm. Raphael M. Nowak, MBA, ist Partner der Markmiller und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwalt in München. Ein Schwerpunkt seiner Arbeit sind die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung der öffentlichen Hand und hier insbesondere die Fragen rund um die Einführung des § 2b UStG sowie Tax Compliance Management Systemen.
1 Siehe vkw-online.eu, DokNr. 17001848.