Titel: Zum Begriff der Abnahmestelle nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht München (mit Außenstelle in Augsburg) (Bayern)
Datum: 01.07.2020
Aktenzeichen: Kart 14/18
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
20005901
ebenso Versorgungswirtschaft 7/2020, Seite 214
Zum Begriff der Abnahmestelle nach § 19 Abs. 2 StromNEV
- OLG München, Beschluss vom 14.05.2020 - Kart 14/18 -*
Leitsatz des Gerichts:
Der Begriff der »Abnahmestelle« in § 19 Abs. 2 StromNEV 2009 ist nicht spannungsebenenübergreifend zu verstehen, sondern die Entnahmepunkte eines Letztverbrauchers an einem Standort in jeweils einer Spannungsebene stellen eine »Abnahmestelle« i.S.v. § 19 Abs. 2 StromNEV 2009 dar.
Aus den Gründen (Zusammenfassung):
I. Tatbestand:
Die Beschwerdeführerin begehrt höhere Netzentgeltreduktionen, als von der Landesregulierungskammer Oberbayern (LRegB) genehmigt. Sie erzeugt an ihrem Produktionsstandort…