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Titel: Zum Begriff der Abnahmestelle nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht München (mit Außenstelle in Augsburg) (Bayern)
Datum: 01.07.2020
Aktenzeichen: Kart 14/18
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 20005901 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2020, Seite 214

Zum Begriff der Abnahmestelle nach § 19 Abs. 2 StromNEV

- OLG München, Beschluss vom 14.05.2020 - Kart 14/18 -*

Leitsatz des Gerichts:

Der Begriff der »Abnahmestelle« in § 19 Abs. 2 StromNEV 2009 ist nicht spannungsebenenübergreifend zu verstehen, sondern die Entnahmepunkte eines Letztverbrauchers an einem Standort in jeweils einer Spannungsebene stellen eine »Abnahmestelle« i.S.v. § 19 Abs. 2 StromNEV 2009 dar.

Aus den Gründen (Zusammenfassung):

I. Tatbestand:

Die Beschwerdeführerin begehrt höhere Netzentgeltreduktionen, als von der Landesregulierungskammer Oberbayern (LRegB) genehmigt. Sie erzeugt an ihrem Produktionsstandort…

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