Rückstellungsbildung bei drohender EU-Beihilfenrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG – Teil 2 –
- von RA/FAfStR Marc Tepfer, LL.M. und RAin/StBin Carina Hauptmann, Hamburg -*
Eine breite Öffentlichkeit und erhöhte Aufmerksamkeit nahm das gut zehn Monate währende Verfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Frage der Beihilfenkonformität der Querverbundregelungen ein.[1] In dieser Zeit bestand große Sorge bei den Kommunen, dass der EuGH die Regelungen zum steuerlichen Querverbund als verbotene Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV beurteilt. Dieser Beitrag soll aufzeigen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rückstellung für das Risiko einer drohenden Nichtanerkennung des steuerlichen Querverbundes zu bilden ist. In Teil 1 dieses Beitrags[**] wurden dabei die EU-beihilfenrechtlichen Aspekte beleuchtet, insbesondere die sog. Querverbundregelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG, und die tatbestandlichen Voraussetzungen des steuerlichen Querverbundes. Teil 2 widmet sich nachfolgend der Frage des Erfordernisses einer Rückstellungsbildung in diesem Kontext.
* Marc Tepfer ist Partner bei BRL Böge Rohde Lübbehüsen in Hamburg und Hannover; Carina Hauptmann ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei BRL Böge Rohde Lübbehüsen in Hamburg; beide sind auf die Besteuerung von öffentlichen Unternehmen an der Schnittstelle zum EU-Beihilfenrecht spezialisiert.
1 Vgl. FAZ vom 09.11.2019, Seite 20, Nr. 261, »Werden Bahnen und Bäder teurer?«; Tepfer, in: Kommunal.de vom 05.02.2020, »Steuerlicher Querverbund: Wird schwimmen deutlich teuer?«, siehe www.kommunal.de/steuerlicher-querverbund-schwimmen-teurer.
** Teil 1 des Beitrags der Autoren Tepfer und Hauptmann zum Thema »Rückstellungsbildung bei drohender EU-Beihilfenrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG« veröffentlicht in VersorgW 6/2020, 170ff., DokNr. 20005870.