Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Rückstellungsbildung bei drohender EU-Beihilfenrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG
Autor: RA/FAfStR LL.M. Marc Tepfer, RAin/StBin Carina Hauptmann
Datum: 01.06.2020
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Bilanzsteuerrecht, EU-Recht, Jahresabschluss, Körperschaftssteuer/SolZ, Vergaberecht
Dokumentennummer: 20005870 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2020, Seite 170

Rückstellungsbildung bei drohender EU-Beihilfenrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG

- von RA/FAfStR Marc Tepfer, LL.M. und RAin/StBin Carina Hauptmann, Hamburg -*

Eine breite Öffentlichkeit und erhöhte Aufmerksamkeit nahm das gut zehn Monate währende Verfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Frage der Beihilfenkonformität der Querverbundregelungen ein.[1] In dieser Zeit bestand große Sorge bei den Kommunen, dass der EuGH die Regelungen zum steuerlichen Querverbund als verbotene Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV beurteilt. Die steuerliche Verrechnung von Gewinnen aus der Versorgung mit Verlusten aus Bäder- oder ÖPNV-Betrieben wäre dann nicht mehr mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar gewesen. Dies hätte die seit Jahrzenten praktizierte Teilfinanzierung kommunaler Daseinsvorsorge beenden können und so die Finanzierung insbesondere von öffentlichen Schwimmbädern und des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) vor eine große Herausforderung gestellt.[2] Dieser Beitrag soll aufzeigen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rückstellung für das Risiko einer drohenden Nichtanerkennung des steuerlichen Querverbundes zu bilden ist. Beleuchtet werden dabei die

EU-beihilfenrechtlichen Aspekte insbesondere der sog. Querverbundregelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG, die tatbestandlichen Voraussetzungen des steuerlichen Querverbundes (Teil 1) sowie die Frage des Erfordernisses einer Rückstellungsbildung (Teil 2)[3] in diesem Kontext.

* Marc Tepfer ist Partner bei BRL Böge Rohde Lübbehüsen in Hamburg und Hannover; Carina Hauptmann ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei BRL Böge Rohde Lübbehüsen in Hamburg; beide sind auf die Besteuerung von öffentlichen Unternehmen an der Schnittstelle zum EU-Beihilfenrecht spezialisiert.

1 Vgl. FAZ vom 09.11.2019, S. 20, Nr. 261, »Werden Bahnen und Bäder teurer?«; Tepfer, in: Kommunal.de vom 05.02.2020, »Steuerlicher Querverbund: Wird schwimmen deutlich teuer?«, siehe www.kommunal.de/steuerlicher-querverbund-schwimmen-teurer.

2 Vgl. Tepfer, in: LTO Legal Tribune Online, 07.11.2019, »Geht das Schwimmbad baden«.

3 Teil 2 des Beitrags der Autoren Tepfer und Hauptmann zum Thema »Rückstellungsbildung bei drohender EU-Beihilfenrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG« wird veröffentlicht in VersorgW 7/2020.

Dieser kostenpflichtige Artikel ist nur für registrierte Nutzer online verfügbar.
Sie haben die Möglichkeit, das Angebot ohne weitere Verpflichtungen kennen zu lernen.
weitere Infos | zum Login (für das Online Angebot registrierte Abonnenten)

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche