Titel: Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 5 ARegV
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 11.02.2020
Aktenzeichen: EnVR 122/18
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
20005873
ebenso Versorgungswirtschaft 6/2020, Seite 179
Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 5 ARegV
- BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - EnVR 122/18 -*
Leitsatz des Gerichts:
Hat die Regulierungsbehörde die Erlösobergrenze im Hinblick auf eine geänderte Bestimmung des Qualitätselements von Amts wegen anzupassen, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass eine auch rückwirkende Anpassung nach Möglichkeit vermieden wird. Erforderlichenfalls soll jedoch eine auch rückwirkende Anpassung erfolgen, um die fortlaufende und gleichmäßige Anpassung der Erlösobergrenze an die tatsächlichen Veränderungen möglichst lückenlos zu gewährleisten. Ob eine rückwirkende Anpassung im Einzelfall…