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Titel: Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV und EU-Beihilfefragen
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 27.11.2019
Aktenzeichen: VI-3 Kart 868/18 (V)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, EU-Recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 20005706 ebenso Versorgungswirtschaft 2/2020, Seite 47

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV und EU-Beihilfefragen

- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2019 - VI-3 Kart 868/18 (V) -*

Leitsätze des Gerichts:

  1. Da die Europäische Kommission im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 108 AEUV mit Beschluss vom 28.05.2018 entschieden hat, dass die auf Grundlage des § 19 Abs. 2 Strom-NEV in der Fassung vom 04.08.2011 für die Jahre 2012 und 2013 gewährte vollständige Befreiung von Netznutzungsentgelten eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV beinhaltet und eine nachträgliche Genehmigung der Beihilfe abgelehnt hat, unterliegen die zu Gunsten von Letztverbrauchern genehmigten…
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