Titel: Kriterien für die Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
Autor:
RA André A. Schiepel
Behörde / Gericht:
Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 28.05.2020
Aktenzeichen: 8 AZR 170/19
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Arbeitsrecht
Dokumentennummer:
20006060
ebenso Versorgungswirtschaft 11/2020, Seite 348
Kriterien für die Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
- BAG, Urteil vom 28.05.2020 - 8 AZR 170/19 -
Die Beklagte, eine gesetzliche Krankenkasse, hatte einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und damit gegen die Vorgaben des § 82 Satz 2 SGB IX a. F. (§ 165 SGB IX n. F.) verstoßen.
Der abgelehnte Bewerber verklagte die Krankenkasse auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass die Beklagte als öffentlicher Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre, den Kläger zu dem Bewerbungsgespräch einzuladen und stellten weiter fest, dass dadurch ein…