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Titel: Transparente Mitteilung einer Preiserhöhung – Gegenüberstellung aller Preisbestandteile auch in Sonderverträgen mit Haushaltskunden?
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Köln (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 26.06.2020
Aktenzeichen: 6 U 303/19 und 6 U 304/19
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 20006015 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2020, Seite 302

Transparente Mitteilung einer Preiserhöhung – Gegenüberstellung aller Preisbestandteile auch in Sonderverträgen mit Haushaltskunden?

- OLG Köln, Urteile vom 26.06.2020 - 6 U 303/19 (nicht rechtskräftig)* und vom 26.06.2020 - 6 U 304/19 (nicht rechtskräftig)**-

Leitsätze der Redaktion:

  1. Zu einer transparenten Mitteilung einer Preiserhöhung per E-Mail gegenüber einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (§ 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG) gehört insbesondere
  2. in der Betreffzeile der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Preises hinzuweisen;
  3. in der E-Mail selbst - und nicht nur in einem Anhang - deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Preises oder einzelner Preisbestandteile hinzuweisen,…
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