Titel: Transparente Mitteilung einer Preiserhöhung – Gegenüberstellung aller Preisbestandteile auch in Sonderverträgen mit Haushaltskunden?
Autor:
RA Michael Brändle
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Köln (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 26.06.2020
Aktenzeichen: 6 U 303/19 und 6 U 304/19
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
20006015
ebenso Versorgungswirtschaft 10/2020, Seite 302
Transparente Mitteilung einer Preiserhöhung – Gegenüberstellung aller Preisbestandteile auch in Sonderverträgen mit Haushaltskunden?
- OLG Köln, Urteile vom 26.06.2020 - 6 U 303/19 (nicht rechtskräftig)* und vom 26.06.2020 - 6 U 304/19 (nicht rechtskräftig)**-
Leitsätze der Redaktion:
- Zu einer transparenten Mitteilung einer Preiserhöhung per E-Mail gegenüber einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (§ 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG) gehört insbesondere
- in der Betreffzeile der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Preises hinzuweisen;
- in der E-Mail selbst - und nicht nur in einem Anhang - deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Preises oder einzelner Preisbestandteile hinzuweisen,…