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Titel: Rückwirkende Änderungsfestlegung BNetzA
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 11.09.2019
Aktenzeichen: VI-3 Kart 486/18 (V)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 20005578 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2020, Seite 21

Rückwirkende Änderungsfestlegung BNetzA

- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2019 - VI-3 Kart 486/18 (V) -*

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die rückwirkende Änderung einer Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG kann nicht auf § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG gestützt werden, sondern erfolgt nach § 48 VwVfG (Anschluss an OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss vom 27.04.2017 - VI - 5 Kart 17/15 (V)). Gleiches gilt, wenn die zu ändernde Festlegung von Anfang an materiell rechtswidrig war und die Rechtswidrigkeit der Regulierungsbehörde erst später infolge einschlägiger gerichtlicher Entscheidungen offenbar wird, ohne dass sich die…
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