Die Akteneinsichtspflicht der Kommunen nach § 47 Abs. 3 EnWG und die Folgen der Nichteinhaltung im Zivilprozess
- von RAin Dr. Cornelia Kermel, Berlin -*
Das EnWG verlangt seit Einführung des § 471 von dem Bewerber um den Abschluss des Konzessionsvertrages, dessen Angebot nicht angenommen werden soll, innerhalb von 30 Kalendertagen ab Mitteilung über die Auswahlentscheidung erkennbare Rechtsverletzungen betreffend die Auswahlentscheidung zu rügen. Im Falle der Nichtabhilfe muss er die gerügten Rechtsverletzungen innerhalb von 15 Kalendertagen gerichtlich geltend machen, um nicht präkludiert zu sein. Da die Auswahlentscheidung im »Geheimen« erfolgt, sind Rechtsverletzungen meist erst durch Einsicht in die Verfahrensakte erkennbar. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 3 EnWG ein Akteneinsichtsrecht vor. Es ist aber zu versagen, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Der Beitrag stellt die aktuelle Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht und dessen Grenzen dar.