Titel: Keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 13.02.2019
Aktenzeichen: XI R 42/17
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Abgabenordnung,
Bilanzsteuerrecht,
Jahresabschluss
Dokumentennummer:
19005396
ebenso Versorgungswirtschaft 9/2019, Seite 283
Keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum
- BFH, Urteil vom 13.02. 2019 - XI R 42/17 -*
Leitsätze des Gerichts:
- Eine Rückstellung für die Kosten der 10-jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft setzt eine öffentlich-rechtliche oder eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Daten voraus. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung folgt weder aus § 66 Abs. 1 StBerG noch aus einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen Aufbewahrungsverpflichtung des Mandanten bei tatsächlicher Aufbewahrung durch den Berater. Eine…