Titel: Frankfurter Renn-Klub muss Stromrechnung nachzahlen
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Oberlandesgericht Frankfurt am Main (mit Außenstellen in Kassel und Darmstadt) (Hessen)
Datum: 08.07.2019
Aktenzeichen: 4 U 103/18
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
19005392
ebenso Versorgungswirtschaft 9/2019, Seite 280
Frankfurter Renn-Klub muss Stromrechnung nachzahlen
- OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2019 - 4 U 103/18 -*
Leitsatz der Redaktion:
In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer so genannten Realofferte zu sehen. Auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen ist von einer schlüssig erklärten Annahme der Realofferte auszugehen, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt. Unerheblich ist dabei, wer tatsächlich den Strom verbraucht hat, weil es auf die…