Der neue § 19 Abs. 3 StromNEV und die Ermittlung der Anschlussnetzebene
- von RA Christoph Germer, Hamburg -*
Die jüngste Änderung des § 19 Abs. 3 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) gibt Anlass, den Anwendungsbereich der Vorschrift sowie die Regelungen zur Ermittlung der Anschlussnetzebene und des richtigen Netzentgelts noch einmal sorgfältig zu betrachten.
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1. § 19 Abs. 3 StromNEV
§ 19 Abs. 3 StromNEV räumt einem Netznutzer, der sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, einen Anspruch darauf ein, statt der Briefmarke für diese Netzebene ein gesondert für dieses Betriebsmittel ermitteltes Entgelt zu zahlen.
Die Regelung ist seit Inkrafttreten der StromNEV 2005 Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Mit den Entscheidungen »singulär genutzte Betriebsmittel I - III«1 hat der BGH einige Fragen zu den rechtlichen Anforderungen und Voraussetzungen der Gewährung der spezifischen Netzentgelte geklärt.
2. Änderung von § 19 Abs. 3 StromNEV
Der Verordnungsgeber hat § 19 Abs. 3 StromNEV als Art. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht2 geändert. Ein gesondertes Netzentgelt soll nur noch dann vereinbart werden müssen, wenn die Betriebsmittel, die der Netznutzer ausschließlich selbst nutzt, oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung angesiedelt sind. § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV lautet jetzt wie folgt:
»Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen.«
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* Christoph Germer ist Rechtsanwalt am Standort Hamburg von Ebner Stolz.
1 BGH, Urteil vom 15.12.2015 - EnZR 70/14 - Singulär genutzte Betriebsmittel I; Beschluss vom 24.01.2017 EnVR 35/15 - Singulär genutzte Betriebsmittel II; BGH, Beschluss vom 09. Oktober 2018 - EnVR 42/17 - singulär
genutzte Betriebsmittel III.
2 Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht vom 14. März 2019, BGBl. I, S. 333 ff.