Titel: Berücksichtigungsfähigkeit von Forschungsund Entwicklungskosten im Rahmen der Anreizregulierung
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 08.05.2019
Aktenzeichen: VI-3 Kart 45/17 (V)
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
19005335
ebenso Versorgungswirtschaft 8/2019, Seite 237
Berücksichtigungsfähigkeit von Forschungsund Entwicklungskosten im Rahmen der Anreizregulierung
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2019 - VI-3 Kart 45/17 (V) -*
Leitsätze des Gerichts:
Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind im Rahmen des § 25a ARegV nicht berücksichtigungsfähig, wenn es bei einer gesamtkostenbezogenen Betrachtung zu keinem Anstieg der Forschungs- und Entwicklungskosten gegenüber den bereits im Basisjahr angesetzten Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gekommen ist. In diesem Fall sind die Kosten bereits bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 1 und 2 ARegV berücksichtigt worden und…