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Titel: Vorläufige Festsetzung von Zinsen nach § 233 in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 02.05.2019
Aktenzeichen: IV A 3 – S 0338/18/10002
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Abgabenordnung
Dokumentennummer: 19005262 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2019, Seite 182

Vorläufige Festsetzung von Zinsen nach § 233 in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO

- BMF-Schreiben vom 02.05.2019 - IV A 3 - S 0338/18/10002 -*

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Erstmalige Zinsfestsetzungen

Sämtliche erstmaligen Festsetzungen von Zinsen, in denen der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO mit 0,5 Prozent pro Monat angewendet wird, sind hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat (§ 238 Absatz 1 Satz 1 AO) vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO durchzuführen. In…

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