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Titel: Eigenschutz bei Starkregen: Grundstückseigentümer kann von Gemeinde keinen Schutz vor Regenwasser aus angrenzendem am Hang liegenden Außenbereichsgelände verlangen
Behörde / Gericht: VG Mainz
Datum: 20.03.2019
Aktenzeichen: 3 K 532/18.MZ
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Abwasserrecht, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 19005259 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2019, Seite 181

Eigenschutz bei Starkregen: Grundstückseigentümer kann von Gemeinde keinen Schutz vor Regenwasser aus angrenzendem am Hang liegenden Außenbereichsgelände verlangen

- VG Mainz, Urteil vom 20.03.2019 - 3 K 532/18.MZ -*

Leitsatz der Redaktion:

Der Eigentümer eines Wohngrundstücks kann von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden hängigen Außenbereichsgelände einfordern. Der Grundstückseigentümer ist zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen selbst verpflichtet. Die Ausführung einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans vermitteln dem Einzelnen keine eigenen Rechte auf Vollziehung gegen den Satzungsgeber, denn Festsetzungen eines Bebauungsplans dienen ausschließlich öffentlichen, städtebaulichen Zielen.

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