Titel: Wassergebühren dürfen keine Kosten für Löschwasservorhaltung enthalten
Behörde / Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (in Koblenz)
Datum: 18.03.2019
Aktenzeichen: 6 A 10460/18.OVG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Wasserrecht
Dokumentennummer:
19005235
ebenso Versorgungswirtschaft 5/2019, Seite 155
Wassergebühren dürfen keine Kosten für Löschwasservorhaltung enthalten
- OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.2019 - 6 A 10460/18.OVG -*
Leitsatz des Gerichts:
Zur Frage, ob die Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Gebührenermittlung Wasserversorgung (Grundgebühr und Benutzungsgebühr) einbezogen werden dürfen.
Aus den Gründen:
Der Antrag des Beklagten, die Berufung zuzulassen, ist unbegründet.
Keiner der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt eine Berufungszulassung. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch besondere rechtliche oder…