Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Abwicklung der Konzessionsabgaben zwischen Letztverbrauchern, Netzbetreibern und Kommunen – Beschreibung der Nachweisführung unter Berücksichtigung der neuen Prüfungshinweise des IDW e.V.
Datum: 01.05.2019
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Abschluss-/Wirtschaftsprüfung, Energie(wirtschafts)recht, Konzessionsabgaberecht
Dokumentennummer: 19005233 ebenso Versorgungswirtschaft 5/2019, Seite 145

Abwicklung der Konzessionsabgaben zwischen Letztverbrauchern, Netzbetreibern und Kommunen – Beschreibung der Nachweisführung unter Berücksichtigung der neuen Prüfungshinweise des IDW e.V.

- von WP StB Tjark Eickhoff, Hannover, RA Björn Jacob, Düsseldorf und WP StB Uwe Deuerlein Nürnberg -*

Mit der Veröffentlichung der Prüfungshinweise zur Abwicklung der Konzessionsabgabenabrechnung zwischen Letztverbrauchern, Netzbetreibern und Kommunen wurde für die Wirtschaftsprüfer, aber auch für die jeweiligen Netzbetreiber und die Konzessionsgeber eine einheitliche Basis geschaffen, wie die entsprechenden Nachweise geführt werden können, wenn nach § 2 Abs. 6 KAV eine niedrigere Konzessionsabgabe als der mögliche Höchstsatz zur Abrechnung kommen soll. Die im Artikel dargestellten Prüfungshinweise für den Bereich Strom stellen die Anforderungen und die Art der Nachweisführung gegenüber und beleuchten die Fragestellungen der Letztverbraucher und Händler ebenso wie die Seite des Netzbetreibers gegenüber der Kommune. Hierbei wurden auch die Anforderungen an die Nachweise, welche durch die Rechtsprechung auch im Gasbereich näher konkretisiert wurden, umgesetzt, damit eine reibungslose Abwicklung der gesamten Konzessionsabgabenabrechnung gewährleistet werden kann.

1. Einführung zur KAV und Ausgangspunkt

Die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) regelt die Zulässigkeit und die Bemessung der Zahlung von Konzessionsabgaben der Energieversorgungsunternehmen an Gemeinden. Die Konzessionsabgabe ist dabei Gegenleistung für Einräumung eines Wegenutzungsrechts hinsichtlich der gemeindlichen Straßen und Wege, zugunsten der Energieversorgungsunternehmen für die leitungsgebundene Energieversorgung. Ziel der KAV ist die Begrenzung der Belastung der Letztverbraucher mit Konzessionsabgaben unter Berücksichtigung der finanziellen Interessen der Gemeinden. Aus der KAV selbst ergibt sich kein Anspruch auf Zahlung der Konzessionsabgabe, dieser ist vielmehr zivilrechtlich zwischen der Gemeinde und dem Energieversorgungsunternehmen in sogenannten Konzessions- oder Wegenutzungsverträgen zu vereinbaren.

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich grundsätzlich nach der Gemeindegröße und der Einordnung des Letztverbrauchers als Tarif- oder Sondervertragskunden. Daneben wird im Strombereich noch nach dem Anwendungsfall des sogenannten Schwachlaststroms und im Gasbereich hinsichtlich der ausschließlichen Verwendung der Energie für Kochen und Warmwasser unterschieden, für die jeweils andere Höhen der Konzessionsabgaben gelten. Neben den vorgenannten Unterscheidungen kennt die KAV weitere Privilegierungen, die zu einer Reduktion oder dem Wegfall der Konzessionsabgaben führen. Hierzu zählen u.a. Grenzpreisregelungen bei Strom- und Gaslieferungen.

[…]

2. Prüfungshinweise des IDW

Ausgangspunkt sämtlicher IDW Prüfungshinweise im Zusammenhang mit energierechtlichen Vorschriften ist der Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen und ähnliche Leistungen im Zusammenhang mit energierechtlichen Vorschriften (IDW EPS 970 n.F.) (Stand: 15.02.2016). Der IDW EPS 970 n.F. beschreibt die allgemeinen Grundsätze, nach welchen solche Prüfungen zu planen, durchzuführen und darüber zu berichten ist. Danach ist Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsurteils,

dass »geeignete Kriterien« zur Prüfung (Soll-Objekt) vorliegen und dass die Einholung ausreichender und angemessener Prüfungsnachweise zur Prüfung des Prüfungsgegenstandes objektiv möglich ist (vgl. IDW EPS 970 n.F., Tz. 9, 11). Im Zusammenhang mit der KAV wurden bisher die folgenden IDW Prüfungshinweise veröffentlicht:

  • IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 2 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 KAV des Grenzpreisvergleichs von Strom auf Ebene des Letztverbrauchers (Sondervertragskunde) (IDW PH 9.970.60) (Stand: 30.10.2018)

IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 2 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 KAV des Grenzpreisvergleichs Strom auf Ebene des Lieferanten (IDW PH) (Stand: 30.10.2018)

IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 2 Abs. 8 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 KAV der Aufstellung von Strommengen eines Weiterverteilers zur Abrechnung der Konzessionsabgabe für Strom (IDW PH 9.970.62) (Stand: 30.10.2018)

[…]

3. Besonderheiten bei Nachweisen für Grenzpreisunterschreitungen durch Letztverbraucher

3.1 Grundlagen

Auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 KAV dürfen bei Lieferungen an Sondervertragskunden keine Konzessionsabgaben abgerechnet werden, wenn deren Durchschnittspreis pro Kalenderjahr unter dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Durchschnittspreis (sogenannter Grenzpreis) für das vorletzte Kalenderjahr liegt.

Der Nachweis für die Unterschreitung des Grenzpreises muss sich auf die jeweilige Betriebsstätte oder Marktlokation (früher: Abnahmestelle bzw. Zählpunkt) beziehen, so dass bei mehreren Abnahmestellen eines Unternehmens auch grundsätzlich mehrere Wirtschaftsprüfertestate notwendig sind. Gleiches gilt, wenn an der Abnahmestelle mehrere Energieversorgungsunternehmen bzw. Lieferanten in die Versorgung einbezogen sind.

Für jede einzelne Betriebsstätte oder Marktlokation, bei der eine Rückerstattung der Konzessionsabgabe verlangt werden soll, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Kunde muss ein Sondervertragskunde im Sinne der KAV sein
  • Der Kunde muss nachweisen, dass seine durchschnittlichen Strombezugskosten für seine selbst verbrauchten Mengen an der Betriebsstätte unter dem veröffentlichten Grenzpreis liegen. Durch das Energiesammelgesetz wurden für den Bereich EEG, KWKG und StromNEV über die §§ 62a, 62b EEG Regelungen zur Abgrenzung von selbst verbrauchten und weitergeleiteten Mengen eingeführt; da die Regelungen aber nicht für die KAV gelten, können die Mengen hier von den Mengen nach EEG abweichen.

[…]

3.2 Besonderheiten bei der Geltendmachung

Die Unterschreitung des Grenzpreises ist grundsätzlich durch den Sondervertragskunden selbst in geeigneter Form nachzuweisen. Sie kann aber erst mit Ablauf eines Kalenderjahres geltend gemacht werden, d.h. erst wenn die Jahresabrechnung für das Kalenderjahr durchgeführt wurde.

[…]

* Tjark Eickhoff ist Wirtschaftsprüfer Steuerberater bei Ernst & Young, Björn Jacob ist Rechtsanwalt bei PWC PriceWaterhouseCoopers, Uwe Deuerlein ist Wirtschaftsprüfer Steuerberater bei Rödl & Partner. Alle Autoren sind Mitglieder der Arbeitsgruppe »Konzessionsabgaben« beim IDW e.V.

Dieser kostenpflichtige Artikel ist nur für registrierte Nutzer online verfügbar.
Sie haben die Möglichkeit, das Angebot ohne weitere Verpflichtungen kennen zu lernen.
weitere Infos | zum Login (für das Online Angebot registrierte Abonnenten)

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche