Titel: Veröffentlichung unternehmensbezogener Netzbetreiberdaten in nicht anonymisierter Form nach § 31 Abs. 1 ARegV (teilweise) unzulässig
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 11.12.2018
Aktenzeichen: EnVR 1/18
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Verfahrensrecht,
Verwaltungsrecht,
Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer:
19005161
ebenso Versorgungswirtschaft 4/2019, Seite 113
Veröffentlichung unternehmensbezogener Netzbetreiberdaten in nicht anonymisierter Form nach § 31 Abs. 1 ARegV (teilweise) unzulässig
- BGH, Beschluss vom 11.12.2018 - EnVR 1/18 -*
Leitsatz des Gerichts:
§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ermächtigt nur zur Veröffentlichung von solchen unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers, die keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 71 EnWG i.V.m. § 30 VwVfG sind. Aufgrund dessen ist die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 3, 6 bis 11 und insoweit nur in Bezug auf die Aufwands- und Vergleichsparameter Nr. 4 ARegV genannten Daten unzulässig.
Aus den Gründen (Zusammenfassung):
I. Die Betroffene betreibt ein regionales Gas- und…