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Titel: Veröffentlichung unternehmensbezogener Netzbetreiberdaten in nicht anonymisierter Form nach § 31 Abs. 1 ARegV (teilweise) unzulässig
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 11.12.2018
Aktenzeichen: EnVR 1/18
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Verfahrensrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 19005161 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2019, Seite 113

Veröffentlichung unternehmensbezogener Netzbetreiberdaten in nicht anonymisierter Form nach § 31 Abs. 1 ARegV (teilweise) unzulässig

- BGH, Beschluss vom 11.12.2018 - EnVR 1/18 -*

Leitsatz des Gerichts:

§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ermächtigt nur zur Veröffentlichung von solchen unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers, die keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 71 EnWG i.V.m. § 30 VwVfG sind. Aufgrund dessen ist die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 3, 6 bis 11 und insoweit nur in Bezug auf die Aufwands- und Vergleichsparameter Nr. 4 ARegV genannten Daten unzulässig.

Aus den Gründen (Zusammenfassung):

I. Die Betroffene betreibt ein regionales Gas- und…

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