Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Der Steuerliche Querverbund nach dem Jahressteuergesetz 2018
Datum: 01.04.2019
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 19005160 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2019, Seite 112

Der Steuerliche Querverbund nach dem Jahressteuergesetz 2018

- Von WP/StB Dipl.-Kaufm. Dr. Dieter Göken, Bremen und Maximilian Kirchhoff LL.M., Celle -*

Der Beitrag erläutert die Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2018 auf die zukünftige Bildung von steuerlichen Querverbünden unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 10.05.2017 - I R 93/15.

Der steuerliche Querverbund von kommunalen Unternehmen stellt einen wesentlichen Pfeiler zur Finanzierung der öffentlichen Daseinsvorsorgeaufgaben dar. Die Zusammenfassung, vor der Versteuerung, von nicht kostendeckenden Leistungen mit Gewinnen aus anderen Bereichen ermöglicht die Erhaltung von wichtigen öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. von Badebetrieben. Die Bildung von steuerlichen Querverbünden wurde in der näheren Vergangenheit durch die Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen erschwert.

So hat der BFH jüngst in seinem Urteil vom 10.05.2017 - I R 93/151 dargelegt, dass ein Ergebnisabführungsvertrag mit einer festen und einer variablen Ausgleichszahlung an einen Minderheitsgesellschafter ertragssteuerlich nicht anzuerkennen ist. Aufgrund dieses Urteils hat die Bundesregierung im Rahmen des Koalitionsvertrages auf Seite 117 Rn. 5516 bereits den Willen kundgetan, den Querverbund durch Gesetzesanpassungen zu stärken und sich somit für den Erhalt dieser wichtigen kommunalen Stütze einzusetzen. Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2018 zum 01.01.2019 hat der Gesetzgeber nun auf das BFH-Urteil reagiert und den § 14 Abs. 2 KStG n.F. in das Gesetz eingefügt.

Nach § 14 Abs. 2 KStG n.F. gilt nun auch der gesamte Gewinn als abgeführt, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag i.S.d. § 304 Abs. 2 S. 1 AktG hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden. Dieses gilt allerdings nur dann, wenn die Ausgleichszahlungen nicht höher sind als jene, welche dem Anteilseigner ohne Ergebnisabführungsvertrag entsprechend seinem Anteil am gezeichneten Kapital des Wirtschaftsjahres zustehen würde. Hiermit schafft der Gesetzgeber nun eine Grundlage, wie handelsrechtlich gültige Ergebnisabführungsverträge auch steuerlich zu dem gewünschten Erfolg führen.

[…]

* Der Autor Dr. Dieter Göken, ist Partner von Göken/Pollak/Partner am Standort Bremen. Der Autor Maximilian Kirchhoff ist als Wirtschaftsjurist LL.M. und Assistent im Steuerrecht bei der Kanzlei Anochin, Rothers & Kollegen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Celle tätig.

1 VersorgW DokNr. 18002140.

Dieser kostenpflichtige Artikel ist nur für registrierte Nutzer online verfügbar.
Sie haben die Möglichkeit, das Angebot ohne weitere Verpflichtungen kennen zu lernen.
weitere Infos | zum Login (für das Online Angebot registrierte Abonnenten)

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche