Ausschreibungen nach EEG und KWKG aus Sicht der Verteilnetzbetreiber
- von RA Christoph Lamy und Nurelia Kather, Berlin -*
Zum 01.01.2017 ist die finanzielle Förderung sowohl nach dem EEG1 als auch nach dem KWKG2 in weiten Teilen auf Ausschreibungen umgestellt worden. Die Funktionsweise von Ausschreibungen ist bereits Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen gewesen.3
Bislang kaum behandelt wurde demgegenüber, welche Auswirkungen die Ausschreibungen auf die Verteilnetzbetreiber haben, denen weiterhin die Aufgabe zukommt, die finanzielle Förderung - im gegebenen Fall - auszuzahlen. Diese Lücke will der vorliegende Beitrag schließen.
A. Einleitung
Da es einen übergreifenden Rechtsrahmen zu Ausschreibungen derzeit nicht gibt, werden zunächst die Ausschreibungen im EEG und sodann im KWKG beleuchtet (dazu unter B. und C.). Der Fokus liegt jeweils darauf, wie Verteilnetzbetreiber (Netzbetreiber) mit ausschreibungspflichtigen Anlagen umzugehen haben.
B. Ausschreibungen im EEG
Das EEG unterscheidet einerseits nach allgemeinen Ausschreibungsbedingungen, die für alle Ausschreibungsarten gelten und andererseits nach besonderen Ausschreibungsbedingungen für die einzelnen Ausschreibungsarten; hieran orientieren sich auch die nachstehenden Ausführungen (dazu unter I. und II.).
I. Grundsätzliches zum Zahlungsanspruch (für alle Ausschreibungsarten)
Für Netzbetreiber (genauso übrigens für Anlagenbetreiber) kommt es im Zusammenhang mit ausschreibungspflichtigen Anlagen vor allem auf zwei Fragen an: Besteht überhaupt ein Zahlungsanspruch nach dem EEG? Und wenn ja: In welcher Höhe? (dazu unter 1. und 2.). Dabei wird nachstehend ausschließlich auf Spezifika von Ausschreibungen eingegangen; allgemeine Zahlungsvoraussetzungen genauso wie allgemeine Angaben zur Anspruchshöhe werden deshalb nicht behandelt.4
1. Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs
Ausgangspunkt der Frage, ob ein Zahlungsanspruch besteht, ist zunächst § 19 Abs. 1 EEG. Diese Norm wird dann in § 22 Abs. 2-5 EEG ausschreibungsspezifisch »aufgeladen«. Dort heißt es nämlich, dass ein Zahlungsanspruch nach § 19 Abs. 1 EEG im Grundsatz nur besteht, »solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist [wobei der Zuschlag bei Solaranlagen insoweit durch die Zahlungsberechtigung ersetzt wird]«.5 Nur ausnahmsweise, so die Norm weiter, sei ein Zuschlag entbehrlich, nämlich wenn die betreffende Anlage keiner Ausschreibungspflicht unterliegt. § 22 Abs. 6 EEG rundet das Bild ab, indem letztlich bestimmt wird, dass für nicht ausschreibungspflichtige Anlagen nicht freiwillig an Ausschreibungen teilgenommen werden darf; § 22 Abs. 2-5 EEG gibt den Bietern somit kein Wahlrecht.6
Daraus folgt für den Netzbetreiber, wenn er sich einem Zahlungsanspruch eines Anlagenbetreibers ausgesetzt sieht, zweierlei: Er muss zum einen prüfen, ob für die Anlage überhaupt ein Recht darauf bestand, an einer Ausschreibung teilzunehmen und zum anderen muss er untersuchen, ob und inwieweit der erteilte Zuschlag für die Anlage wirksam ist (dazu unter a) und b)).
[…]
2. Höhe und Dauer des Zahlungsanspruchs
Steht fest, dass dem Anspruchssteller überhaupt ein Zahlungsanspruch zusteht, bleibt zu klären, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum. Dabei kann zwischen einem Grundsatz und einer Ausnahme hierzu unterschieden werden (dazu unter a) und b)).
a) Grundsatz
Im Grundsatz macht es das Gesetz den Netzbetreibern sehr einfach. Es regelt nämlich, dass sich die Höhe des Anspruchs nach den anzulegenden Werten (aW) bestimmt, die sich wiederum grundsätzlich aus den Ausschreibungsergebnissen ergeben.26 Mit anderen Worten: Für ausschreibungspflichtige Anlagen kann (und muss) der Netzbetreiber den aW zugrunde legen, den die BNetzA ermittelt hat. Dieser ist dem Zuschlag zu entnehmen.27
Der Zahlungsanspruch besteht allerdings ausdrücklich nur »soweit« ein Zuschlag wirksam ist.28 Hat die Anlage also beispielsweise eine höhere installierte Leistung als der Zuschlagsumfang, kann der Zahlungsanspruch nur bis zur Höhe des Zuschlags geltend gemacht werden.29
Hinsichtlich der Dauer des Anspruchs trifft das Gesetz ebenso erfreulich eindeutige Aussagen. Denn Zahlungen sind hiernach jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, wobei diese Frist bei ausschreibungspflichtigen Anlagen der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ist.30
b) Verringerung bei Verstoß gegen das »Eigenversorgungsverbot«
[…]
* Der Autor Lamy ist Rechtsanwalt am Berliner Standort der auf Energie und Infrastrukturrecht spezialisierten Kanzlei Becker Büttner Held, die Autorin Kather ist Rechtsreferendarin und wissenschaftliche Mitarbeiterin ebendort.
1 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist.
2 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist.
3 Vgl. Mohr, RdE 2018, 1 ff.; Christ, REE 2017, 169 ff.; Martel/Barth, ER 2017, 195 ff.; Klewar/Meyer, VersorgungsW 2017, 257 ff.; Riggert/Faßbender, IR 2017, 146 ff.; Faasch, VersorgungsW 2017, 105 ff.; zum Rechtsschutz insoweit Otting/Opel, CuR 2018, 3 ff.; Siegel, IR 2017, 122 ff.; Maslaton/Urbanek, ER 2017, 15 ff.
4 Vgl. dazu Riggert/Faßbender, EnWZ 2017, 295 ff.; Lamy/Rühr, EnWZ 2017, 248 ff.
5 Zur besseren Lesbarkeit werden Zuschlag und Zahlungsberechtigung im Folgenden zusammen als »Zuschlag« bezeichnet. Nur soweit sich Besonderheiten bei der Zahlungsberechtigung ergeben, wird diese »Sammelbezeichnung« aufgehoben.
6 Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018 - VI-3 Kart 114/17; Beschluss vom 10.10.2018 - VI-3 Kart 116/17.
26 Vgl. § 23 sowie § 3 Nr. 3 EEG.
27 Auf die ausschreibungsspezifischen Besonderheiten (dazu unter II.) wird ausdrücklich verwiesen.
28 Vgl. § 22 Abs. 2-5 EEG.
29 Es gilt insoweit § 23c EEG, vgl. BT-Drs. 18/8860, S. 197.
30 Vgl. § 35 EEG; zum Begriff der Inbetriebnahme, vgl. § 3 Nr. 30 EEG.