Titel: Anmerkung: Veröffentlichung unternehmensbezogener Netzbetreiberdaten in nicht anonymisierter Form nach § 31 Abs. 1 ARegV (teilweise) unzulässig
Autor:
RA Stefan Wollschläger,
RAin Mareike Janzen
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 11.12.2018
Aktenzeichen: EnVR 1/18, 21/18
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Verfahrensrecht,
Verwaltungsrecht,
Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer:
19005162
ebenso Versorgungswirtschaft 4/2019, Seite 116
Anmerkung: Veröffentlichung unternehmensbezogener Netzbetreiberdaten in nicht anonymisierter Form nach § 31 Abs. 1 ARegV (teilweise) unzulässig
- BGH, Beschlüsse vom 11.12.2018 - EnVR 1/18 und 21/18 -*
Der BGH hat am 11.12.2018 in zwei Entscheidungen die Veröffentlichung unternehmensbezogener Netzbetreiberdaten auf Grundlage des § 31 Abs. 1 ARegV in nicht anonymisierter Form im Internet durch die Regulierungsbehörden in weiten Teilen für unzulässig erklärt und damit die Vorinstanzen aufgehoben.
Schon seit einiger Zeit sind Regulierungsbehörden und Netzbetreiber in Auseinandersetzungen darüber, ob und inwieweit Daten der Netzbetreiber ungeschwärzt veröffentlicht werden dürfen. Grundsätzlich sind die…