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Titel: Überblick zum Emissionshandel – neue Regelungen für die 4. Handelsperiode
Datum: 01.03.2019
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EU-Recht, Umweltschutzrecht
Dokumentennummer: 19005123 ebenso Versorgungswirtschaft 3/2019, Seite 69

Überblick zum Emissionshandel – neue Regelungen für die 4. Handelsperiode

- von Rechtsanwalt Dr. Markus Ehrmann, Hamburg-*

Der Emissionshandel befindet sich im Frühjahr 2019 in der Vorbereitung zur vierten Handelsperiode 2021-2030. Die neue Richtlinie ist seit Frühjahr 2018 in Kraft. Die zu ihrer Umsetzung notwendig gewordene Novelle des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes (TEHG) trat Ende Januar 2019 in Kraft. Die gesetzlichen Regelungen sollen im Februar 2019

durch die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) ergänzt werden. Schließlich soll Ende Februar 2019 die EU-Zuteilungsverordnung in Kraft treten, die unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gilt und die Regelungen für die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen enthält. Damit sind die rechtlichen Grundlagen gelegt für das Verfahren zur Zuteilung von Emissionsberechtigungen: Wahrscheinlich bis zum 30. Juni 2019 müssen die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) ihren Zuteilungsantrag stellen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die maßgeblichen Regelungen und das Verfahren.

I. Überblick

Das System des Emissionshandels ist von einem stufenweisen Ausbau und einer schrittweisen Weiterentwicklung geprägt.1 Dies spiegelt sich zeitlich in einer Unterteilung in einzelne Handelsperioden wieder. So wurde das Europäische Emissionshandels-System (EU-EHS) eingeführt durch die Richtlinie 2003/87/EG2, die durch das TEHG 20043 umgesetzt wurde. Dieses Gesetz bildete die Rechtsgrundlage der ersten Handelsperiode 2005-2007, welcher Erprobungscharakter zu kam. »Scharf gestellt« wurde das System dann in der zweiten Handelsperiode 2008-2012. Strukturell verändert wurde das EU-EHS zur derzeit laufenden dritten Handelsperiode

2013-2020. Wesentliches Strukturprinzip des EU-EHS war eine Zentralisierung und Harmonisierung des gesamten Systems auf europäischer Ebene. Die durch die RL 2009/29/EG4 bedingten Änderungen wurden im derzeit geltenden TEHG 20115 umgesetzt. Zur Vorbereitung der nun anstehenden vierten Handelsperiode 2021-2030 wurden mit der am 8. April 2018 in Kraft getretenen Richtlinie 2018/410/EU6 neue Regelungen geschaffen und die bestehenden Regelungen des Emissionshandels an die aktuellen Entwicklungen angepasst. Zur Umsetzung dieser Richtlinie wurde das TEHG novelliert, dieses TEHG 2019 trat zum 25. Januar 2019 in Kraft.7

[…]

II. Rechtsgrundlagen des Emissionshandels

1. Richtlinie

Die Richtlinie (EU) 2018/4101111 enthält Änderungen der Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG12 im Hinblick auf die vierte Handelsperiode. Mit diesen Änderungen soll eine Balance gefunden werden zwischen folgenden beiden wesentlichen Zielvorstellungen: Zum einen soll die Menge der verfügbaren Emissionsberechtigungen verknappt werden, um nach den marktwirtschaftlichen Regeln von Angebot und Nachfrage knappheitsbedingt ein stärkeres Preissignal zu setzen. Zum anderen soll die energieintensive Industrie, die im internationalen Wettbewerb steht, stärker geschützt werden (»carbon leakage«). Diese beiden Zielvorgaben wurden im Einzelnen in der Richtlinie wie folgt umgesetzt:

1.1 Verknappung von Emissionsberechtigungen

Die angestrebte Verknappung der zur Verfügung stehenden Emissionsberechtigungen soll durch zwei Maßnahmen erreicht werden: Zum einen wird der sog. lineare Reduktionsfaktor von derzeit 1,74 % auf 2,2 % ab 2021 verschärft werden. Um diesen Faktor wird die Gesamtmenge an zur Verfügung stehenden Emissionsberechtigungen während der Handelsperiode jährlich gekürzt. Zum anderen wird die bereits 2015 eingeführte Marktstabilitätsreserve (MSR) verschärft.

1.2 Marktstabilitätsreserve

Die MSR wurde bereits 2018 eingerichtet und startete zum 1. Januar 2019. Sie dient dazu, den Überschuss an Emissionsberechtigungen zu verkürzen, um so das strukturelle Marktungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Emissionsberechtigungen zu beheben. Die Kommission spricht von einem Überschuss von bis zu 2 Milliarden Emissionsberechtigungen.

[…]

3. EU-Zuteilungsverordnung

3.1. Grundsätze

Mit der europäischen Reform des Emissionshandels wurde die EU-weite Harmonisierung der Regelungen weiter fortgesetzt, so dass der Umsetzungsbedarf im nationalen Recht sinkt. So sticht bei den neuen Regelungen ins Auge, dass die Regeln zur kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen zukünftig in einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung festgelegt werden sollen, der EU-Zuteilungsverordnung.21

Bislang erfolgte dies auf europäischer Ebene in einem Beschluss der Kommission, der in Deutschland in der Zuteilungsverordnung umgesetzt worden ist. Eine solche Zuteilungsverordnung entfällt nun in der vierten Handelsperiode. Mit der EHV 2030 soll lediglich eine die Regelungen des TEHG ergänzende und ausführende Rechtsverordnung geschaffen werden.

Dies hat auch Auswirkungen auf den Rechtsschutz gegen Zuteilungsentscheidungen.

Diese werden nach wie vor durch einen Bescheid der zuständigen deutschen Behörde, der DEHSt, erlassen. Rechtsschutz müsste wie bisher vor dem Verwaltungsgericht Berlin nachgesucht werden. Bei Streitigkeiten über die Auslegung der EU-Zuteilungsverordnung wird das VG Berlin jedoch nicht selbst entscheiden, sondern stets direkt dem EuGH die Rechtsfrage im Wege eine Vorabentscheidungsverfahrens

vorlegen (Art. 267 AEUV). […]

* Dr. Markus Ehrmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Partner der auf das Öffentliche Recht spezialisierten Kanzlei Köchling & Krahnefeld in Hamburg, www.kk-rae.de, ehrmann@kk-rae.de. Die nachfolgenden Ausführungen sind auf dem Stand vom 4. Februar 2019.

1 Vgl. EuGH, Urteil vom 21.06.2018, Rs. C-5/16, ECLI:EU:C:2018:483, Rn. 125 = NVwZ 2018, 1201 m. Anm. Ehrmann - Republik Polen/Parlament und Rat; EuGH, Urteil vom 16.12.2008, Rs. C-127/07, ECLI:EU:C:2008:728, Rn. 57 - Arcelor Atlantique et Lorraine u.a.

2 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. 2003 L 275/32.

3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 08.07.2004, BGBl. I 1578.

4 Richtlinie 2009/29/EG vom 23.04.2009, ABl. 2009 L 140/63.

5 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21.07.2011, BGBl. I 1475.

6 Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814, ABl. 2018 L 76/3.

7 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels vom 18 01.2019, BGBl. I 37.

11 Siehe Fn. 6.

12 Siehe Fn. 2.

21 Siehe Fn. 9 und 10.

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