Titel: Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge
Behörde / Gericht:
Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 28.01.2019
Aktenzeichen: IV C 2 - S 2706-a/15/10001
Artikeltyp:
Verwaltungsanweisungen
Kategorien:
Einkommensteuer/SolZ,
Kapitalertragsteuer/SolZ,
Körperschaftssteuer/SolZ,
Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer:
19005129
ebenso Versorgungswirtschaft 3/2019, Seite 86
Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge
- BMF, Schreiben vom 28.01.2019 - IV C 2 - S 2706-a/15/10001 -*
Zusammenfassung:
Zu den Kapitaleinkünften der Trägerkörperschaft (jPdöR) zählen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. Sparkassen). Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EstG rechnet zu den Kapitaleinkünften:
- der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit (soweit der Gewinn nicht den Rücklagen zugeführt wird),
- der…