Titel: Angemessene Frist zur Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VWGO – Überprüfung von Trinkwassergebühren
Behörde / Gericht:
VGH Hessen
Datum: 23.01.2019
Aktenzeichen: 5 B 2364/19
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Verfahrensrecht,
Wasserrecht
Dokumentennummer:
19005128
ebenso Versorgungswirtschaft 3/2019, Seite 85
Angemessene Frist zur Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VWGO – Überprüfung von Trinkwassergebühren
- VGH Hessen, Beschluss vom 23.01. 2019 - 5 B 2364/19 -*
Leitsätze des Gerichts:
- Ob die Behörde in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
- Ein ohne Begründung und ohne Ankündigung, dass eine solche nicht erfolgen soll, gestellter Aussetzungsantrag führt nicht dazu, dass grundsätzlich bereits nach einem Monat die angemessene Frist zur Entscheidung…