Tax-Compliance für die öffentliche Hand – Das interne Kontrollsystem in der Kommunalverwaltung
- Finw. Daniel Bahn, LL.B., Bad Kissingen -*
Die finanziellen und politischen Risiken für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sowie deren Vertreter und Mitarbeiter aus steuerrechtlicher Sicht sind über die letzten Jahre deutlich gestiegen. Zudem drohen entsprechende straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen beim pflichtwidrigen Umgang mit steuerlichen Aufgaben.
Die aktuelle Neuordnung der Umsatzbesteuerung der jPöR durch § 2b UStG sorgt spätestens ab dem 01.01.2021 für eine weitere Verschärfung der Problemlage und macht neben der ausführlichen Bewertung und Einordnung der kommunalen Leistungen ein dauerhaftes System zur Sensibilisierung des gesamten Verwaltungsapparats hinsichtlich der Thematik notwendig.
Die Einrichtung eines internen Kontrollsystems für Steuern im Rahmen der Tax Compliance kann neben dem Ziel der steuer- und strafrechtlichen Risikokontrolle und -vermeidung zudem als Chance für die Umsetzung weiterer kommunaler Informations- und Beteiligungspflichten genutzt werden.
I. Begriff der »Tax Compliance« und des »internen Kontrollsystems“
Unter »Compliance« im Allgemeinen ist zunächst die Einhaltung (gesetzlicher bzw. unternehmensinterner) Regelung zu verstehen.1 Im konkreten Bezug zu Steuern (»Tax Compliance«) geht es also um die vollständige und zeitgerechte Erfüllung steuerlicher Pflichten unter Einhaltung des geltenden Steuerrechts.
Das System zur Einhaltung dieser Standards, das im Allgemeinen mit »Tax Compliance Management System (TCMS)« bezeichnet wird, hat der deutsche Gesetzgeber im AEAO zu § 153 mit dem deutschen Begriff des »internen Kontrollsystems (IKS)« versehen. Das interne Kontrollsystem ist als Synonym des TCMS zu verstehen.2
Unter einem kommunalen Steuer-IKS sind die Grundsätze und Maßnahmen einer Kommune zur Einhaltung der steuerlichen Regeln und Pflichten zusammenzufassen, die Gesetzesverstöße bzw. Pflichtverletzungen im steuerlichen Kontext von Vertretern, Mitarbeitern und Dritten verhindern sollen.3
II. Hintergründe und Motive zur Errichtung eines IKS für Steuern
Die mittlerweile große Zahl komplexer Vorgänge mit steuerlichem Bezug, die sich insbesondere mit der Änderung im Umsatzsteuerrecht noch erhöhen wird bzw. bereits erhöht hat, fordert in nahezu allen Bereichen des Verwaltungshandelns einer Kommune eine Überprüfung auf steuerrechtliche Auswirkungen. Zudem werden teilweise trotz des erkannten Bezugs Sachverhalte aus steuerrechtlicher Sicht falsch eingeschätzt, gerade wenn in der Zeit nach gesetzlicher Neuregelung noch keine gefestigte Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung vorliegen.4
[…]
3. Elemente des Steuer-IKS
Die Grundelemente des Steuer-IKS werden im IDW Praxishinweis mit sieben Einzelpunkten aufgeführt.17 Mit den dortigen Ausführungen liegen bereits entsprechende Erläuterungen zur allgemeinen Bedeutung der Elemente vor. Hinsichtlich der besonderen Anforderungen der Bestandteile im kommunalen Kontext sollen die Begriffe im Folgenden beleuchtet werden.
a) Compliance-Kultur
Mit der Compliance-Kultur wird der Grundstein für ein wirksames IKS gelegt. Die Unternehmensleitung stellt schlüssig und glaubhaft nach außen und nach innen die Einhaltung steuerlicher Regeln und deren Kontrolle als Grundpfeiler dar. Damit wird die Bedeutung dieser Regeln innerhalb des Unternehmens deutlich gestärkt.
Für eine kommunale Struktur ist die Einführung einer solchen Kultur gerade im Umbruch der Besteuerung von jPöR eine grundlegende Maßnahme. Es kommen nun vermehrt Mitarbeiter in Berührung mit steuerlich relevanten Vorgängen und die Einprägung der Brisanz dieser Vorgänge ist der Grundstein aller weiteren Überlegungen. Die Umsatzsteuer ist keine zentral zu bearbeitende Aufgabe, sondern betrifft alle Teile eines Unternehmens.18
Für die Vertreter einer Gemeinde kann zunächst die Festlegung eines Leitbilds hinsichtlich des Steuer-IKS auf politischer Ebene erfolgen.19 Eine praktische Umsetzung in die Verwaltung hinein sollte neben der dienstlichen Besprechung bzw. Schulung konkret durch Festlegung einer Steuerrichtlinie20 in Form einer Dienstanweisung erfolgen, auf die in regelmäßigen Abständen hinzuweisen ist. Dies wahrt im Zweifel eine nachvollziehbare Dokumentation der Compliance-Kultur.
b) Compliance-Ziele
[…]
* Finw. Daniel Bahn, LL.B. ist in der Betriebsnahen Veranlagungsstelle des Finanzamts Schweinfurt sowie als nebenamtlicher Dozent an der Landesfinanzschule Bayern tätig. Der Beitrag wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst und gibt die persönliche Meinung des Verfassers wieder.
1 IDW PS 980, Tz. 5.
2 A.A.: König/Teichert, DB 2017, 146 (147), die eine gestalterische Komponente im TCMS, nicht aber im Steuer-IKS sehen.
3 Vgl. Tax Compliance in Kommunen, Leitfaden des Deutschen Städtetags für den Aufbau eines Internen Kontrollsystems für Steuern, April 2017, 1.
4 Vgl. Tax Compliance in Kommunen (Fn. 3), 2.
17 IDW Praxishinweis 1/2016, Rn. 22 ff.
18 Bleckmann, BB 2017, 352 (353).
19 Tax Compliance in Kommunen (Fn. 3), 12.
20 IDW Praxishinweis 1/2016, Rn. 30.