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Titel: Konzessionsvergabeverfahren gemäß §§ 46 ff. EnWG – Rügeobliegenheiten gemäß § 47 EnWG, Finanz-, Personal- und Sachausstattung sowie Erfahrung als Netzbetreiber als unzulässige Auswahlkriterien, mehrheitliche Kostentragung des rügenden Unternehmens
Behörde / Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (in Schleswig)
Datum: 25.06.2018
Aktenzeichen: 16 U 3/18 Kart
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Konzessionsabgaberecht, Verfahrensrecht
Dokumentennummer: 19005084 ebenso Versorgungswirtschaft 2/2019, Seite 51

Konzessionsvergabeverfahren gemäß §§ 46 ff. EnWG – Rügeobliegenheiten gemäß § 47 EnWG, Finanz-, Personal- und Sachausstattung sowie Erfahrung als Netzbetreiber als unzulässige Auswahlkriterien, mehrheitliche Kostentragung des rügenden Unternehmens

- OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2018 - 16 U 3/18 Kart -*

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Einhaltung der Rüge- und Klagefristen ist für eine jede ausgebrachte Rüge gemäß § 47 EnWG gesondert zu bestimmen. Wird einer Rüge nur teilweise abgeholfen, beginnt für den modifizierten Teil erneut die außergerichtliche Rügefrist und für den nicht abgeholfenen Teil die Klagefrist zu laufen. Dem Problem, dass verschiedene Bieter verschiedene Rügen erheben und sich so in einem Konzessionsvergabeverfahren mehrere voneinander abweichende Rüge- und Klagefristen ergeben, kann durch…
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