Titel: Betrieb eines Blockheizkraftwerks – Wohnungseigentümergemeinschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 20.09.2018
Aktenzeichen: IV R 6/16
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Abgabenordnung,
Einkommensteuer/SolZ,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
19005086
ebenso Versorgungswirtschaft 2/2019, Seite 53
Betrieb eines Blockheizkraftwerks – Wohnungseigentümergemeinschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft
- BFH, Urteil vom 20.09.2018 - IV R 6/16 -*
Leitsätze des Gerichts:
- Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt i.S. des § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG kann eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen, für die ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen ist.
- Es bedarf nicht der Annahme einer konkludent errichteten GbR, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb des in § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG vorgegebenen Verbandszwecks liegt (hier bei dem Betrieb…