Die Definition eines Betriebs gewerblicher Art – Der BFH ist gefordert! Die Verpachtung eines Schwimmbades durch die Gemeinde an eine juristische Person des privaten Rechts
- von Maximilian Kirchhoff LL.M., Celle -*
In den anhängigen Verfahren I R 58/17 und I R 9/17 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, ob negative Einkünfte aus einer Bäderverpachtung einen dauerdefizitären Betrieb gewerblicher Art (BgA) i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 Abs. 4 KStG begründen. Dieses ist im Hinblick auf den ohnehin schwer aufrecht zu erhaltenden Betrieb eines Schwimmbades von Bedeutung, da hierdurch eine weitere Gestaltungsmöglichkeit aufrechterhalten wird. Bei Kommunen kann dieses die Bildung eines steuerlichen Querverbundes ermöglichen.
* Der Autor Maximilian Kirchhoff ist als Wirtschaftsjurist LL.M. und Assistent im Steuerrecht bei der Kanzlei Anochin, Rothers & Kollegen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Celle tätig.