Regionalnachweisregister bietet neue Möglichkeiten zur Vermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien
- RA Christoph Germer, Hamburg -*
Seit der Abschaffung des sog. Grünstromprivilegs steht Stromlieferanten kein geeignetes Instrument mehr zur Verfügung, mit dem Strom aus EEG-Anlagen gezielt vermarktet werden kann, ohne gegen das Doppelvermarktungsverbot zu verstoßen. Im EEG 2017 wurde mit dem Regionalnachweisregister wieder eine Möglichkeit geschaffen, Grünstrom gezielt und darüber hinaus mit regionalem Bezug zu vermarkten. Das Regionalnachweisregister sollte eigentlich bereits zum Jahresanfang 2018 in Betrieb gehen. Nach Mitteilung des Umweltbundesamtes kann die Vermarktung von Grünstrom über das Regionalnachweisregister mit dem 1. Januar 2019 endgültig starten.
Anlagenbetreiber und Direktvermarkter fordern seit Jahren ein Instrument, mit dem Strom aus erneuerbaren Energien idealerweise mit regionalem Bezug vermarktet werden kann, ohne dass die EEG-Förderung entfällt. Dem war der Gesetzgeber durch die Schaffung der sog. »Regionalnachweise« nachgekommen. Voraussetzung zur Nutzung dieses Instruments ist gem. § 79a EEG 2017, dass Strom aus EEG-Anlagen im Wege der sog. Direktvermarktung vermarktet wird. Der Anlagenbetreiber erhält dafür mit der Marktprämie eine Förderung nach dem EEG. Normalerweise erhält der Netzbetreiber, in dessen Netz der Strom eingespeist wird, das Recht, diesen Strom als solchen, finanziert aus der EEG-Umlage zu kennzeichnen. Im Wege der Belastungswälzung des EEG überträgt der Netzbetreiber das Recht an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber. Nach dem bundesweiten Ausgleich der EEG-Umlage wird das Recht zur Kennzeichnung in dem Umfang auf die einzelnen Stromlieferanten übertragen, in dem diese die EEG-Umlage an ihre Kunden weiterbelasten.
Das Unternehmen, das den Strom im Wege der Direktvermarktung vertreibt, ist nicht berechtigt, den Strom als Strom aus erneuerbaren Energien zu kennzeichnen. Das wird mit dem Regionalnachweis geändert. Nach § 79a EEG 2017 können sich Stromlieferanten für Strom aus EEG-Anlagen, der gem. § 20 EEG direkt vermarktet und an Letztverbraucher geliefert worden ist, Regionalnachweise ausstellen lassen, wenn Erzeugung und Verbrauch in einer »Region« erfolgt sind. Eine solche »Region« beschreibt den Umkreis von 50 Kilometern um das Postleitzahlengebiet, in dem der Letztverbraucher ansässig ist. Welche Postleitzahlengebiete das sind, veröffentlicht das Umweltbundesamt für wiederum jedes Postleitzahlengebiet. Die Details des Verfahrens sind in der Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise geregelt, die erst am 21. November 2018 in Kraft getreten ist.1
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Am 1. Januar 2019 startete das Register mit fast einem Jahr Verzögerung. Ausgangspunkt für die Kennzeichnung ist das Verwendungsgebiet, nämlich der Ort des Stromverbrauchs, definiert durch das Postleitzahlengebiet, in dem der Ort belegen ist (§ 2 Nr. 12 HkRNDV). Alle EEG-Anlagen, die sich in der Verwendungsregion, also im Umkreis von 50 Kilometern um dieses Postleitzahlengebiet befinden, können für die regionale Stromkennzeichnung berücksichtigt werden. In einer vom Umweltbundesamt veröffentlichten Liste, die jeweils im Dezember mit Gültigkeit für das Folgejahr veröffentlicht ist, sind für jedes Verwendungsgebiet die EEG-Anlagen in der Verwendungsregion aufgelistet.
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