Titel: Zur Zulässigkeit eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG sowie zur rechtlichen Wirkung eines BNetzA-Leitfadens
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 17.07.2018
Aktenzeichen: EnVR 12/17
Gesetz: EnWG, StromNEV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
18002420
Zur Zulässigkeit eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG sowie zur rechtlichen Wirkung eines BNetzA-Leitfadens
BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - EnVR 12/17
Leitsätze der Redaktion:
- Nach § 65 Abs. 3 EnWG kann die Regulierungsbehörde bei Bestehen eines berechtigten Interesses auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist. Dies gilt für das besondere Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG gleichermaßen. Denn der Zweck des § 31 EnWG erschöpft sich im Verhältnis zu dem allgemeinen Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG und dem Aufsichtsverfahren nach § 65 EnWG darin, den Antragstellern im Falle der Ablehnung einer Überprüfung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG durch die Regulierungsbehörde eine gerichtliche Nachprüfungsmöglichkeit einzuräumen.
- Beim Leitfaden der Bundesnetzagentur zu den individuellen Netzentgelten aus 2009 handelt es sich nicht um eine Festlegung i.S.d. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV, sondern um Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt, die grundsätzlich Gegenstand, nicht jedoch Maßstab richterlicher Kontrolle seien.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.