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Titel: Die Weiterentwicklung des Gasnetzzugangs – Kooperationsvereinbarung Gas X
Datum: 01.09.2018
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, EU-Recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Messstellenbetrieb/-sgesetz, Zivilrecht
Dokumentennummer: 18004814 ebenso Versorgungswirtschaft 9/2018, Seite 261

Die Weiterentwicklung des Gasnetzzugangs – Kooperationsvereinbarung Gas X

- von RA Dr. Friedrich von Burchard, Düsseldorf -*

Die Grundsätze des Gasnetzzugangs in Deutschland sind in §§ 20 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt. Ausgestaltet werden diese Grundsätze in der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 03.09.2010. Die Umsetzung des Netzzugangssystems erfolgt vereinzelt durch Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA), im Wesentlichen aber seit 2006 durch die Kooperationsvereinbarung Gas (KOV). Diese wird von den Verbänden BDEW, VKU und GEODE in enger Abstimmung mit allen Marktbeteiligten entwickelt und macht damit - anders als im Strombereich, wo es keine vergleichbare Vereinbarung gibt - in ihrem Anwendungsbereich weitgehend Festlegungen der BNetzA entbehrlich.

Die KOV liegt mittlerweile in ihrer zehnten Fassung vor, die am 01.10.2018 in Kraft tritt (KOV X). Der vorliegende Beitrag stellt im Überblick die wesentlichen Änderungen gegenüber der Vorfassung (KOV IX) dar. Außerdem werden aktuelle Gerichtsentscheidungen erläutert, die Fragen des Netzzugangs betreffen. Schließlich werden ausgewählte Rechtsfragen aus dem Anwendungsbereich der KOV dargestellt.

(…)

II. KOV X: aktueller Entwicklungsstand des Netzzugangs.

1. Von der KOV IX zur KOV X

Bei der Verabschiedung der KOV IX zum 01.10.2016 war entschieden worden, die nächste turnusmäßige Überarbeitung in Form der KOV X zum 01.10.2018 vorzunehmen. Diese Regel galt allerdings nicht für Änderungen, die auf Grund gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben bereits vor dem 01.10.2018 umzusetzen waren. Das eher »lebhafte« Umfeld führte dann in dem Zwischenzeitraum zu drei Anpassungen der KOV IX, die sich strikt auf das zur Umsetzung der Vorgaben Erforderliche beschränkten.

Die erste Änderung erfolgte unter dem Arbeitstitel KOV 9.1 bereits zum 01.01.2017. Auslöser war die Novellierung von §19a EnWG betreffend die Marktraumumstellung von L- auf H-Gas. Während die Kosten der Umstellung vorher auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb eines der beiden Marktgebiete umzulegen waren, erfolgte die Umlage ab dem 01.01.2017 gem. § 19a Abs. 1 S. 3 EnWG bundesweit. Weiterhin gab es Anpassungen bei der Umlagefähigkeit der Kosten sowie die Einführung erweiterter Informationspflichten durch die Netzbetreiber. Nach § 19a Abs. 1 S. 5 EnWG haben diese den voraussichtlichen technischen Umstellungstermin zwei Jahre vorher auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die Umsetzung des novellierten § 19a EnWG in der KOV IX (9.1) erfolgte im KOV HT sowie im LF Marktraumumstellung.

Bereits am 01.04.2017 trat die nächste Anpassung der KOV IX (9.2) in Kraft, ausgelöst durch den Beschluss der BNetzA zur Anpassung der Festlegung zur Einführung eines Konvertierungssystems in qualitätsübergreifenden Gasmarktgebieten vom 27.03.2012 (Konni Gas 2.0).6 Wesentlicher Gegenstand dieses Beschlusses war die Fortschreibung der Erhebung eines ex-ante Konvertierungsentgelts, allerdings nur noch für die Konvertierung von H- nach L-Gas. Die ursprünglich von Konni Gas 1.0 vorgesehene grundsätzliche Abschmelzung des Konvertierungsentgelts auf null zum 30. September 2016 wurde insoweit aufgehoben und die Obergrenze des Entgelts auf 0,045 ct pro kWh festgelegt. Die Umsetzung von Konni Gas 2.0 in der KOV IX (9.2) erfolgte im Bilanzkreisvertrag (A4) sowie im LF Bilanzkreismanagement.

Die dritte Anpassung der KOV IX (9.3) erfolgte schließlich zum 01.01.2018. Grund hierfür waren die Novellierung der GasNZV sowie die Novellierung des Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen (NC CAM).8 Die GasNZV-Novelle sah u.a. die Ersetzung des first-come-first-served-Verfahren für die Kapazitätsvergabe an Speichern durch das Auktionsverfahren vor. Außerdem führte sie die Verpflichtung zum Angebot von untertägigen Kapazitäten auch an Netzanschlusspunkten und Speichern ein. Die NC CAM-Novelle regelte u. a die strikte Nachrangigkeit der Vermarktung unterbrechbarer gegenüber festen Kapazitäten. Außerdem verpflichtete sie die Netzbetreiber, den Transportkunden die Umwandlung ungebündelter in gebündelte Kapazitäten zu ermöglichen. Die Umsetzung der Vorgaben von GasNZV und NC CAM in der KOV IX (9.3) erfolgte im Entry-Exit-Vertrag (A1) sowie im LF Bilanzkreismanagement.

2. Neue Regelungen in der KOV X

Aufbauend auf der aktuellen Fassung der KOV IX (KOV 9.3) enthält die KOV X zahlreiche Änderungen, die sich mit dem Schlagwort »Evolution statt Revolution« charakterisieren lassen. Die wesentlichen Neuerungen werden nachfolgend kurz skizziert.

* Dr. Friedrich von Burchard ist Partner der überörtlichen Sozietät CMS Hasche Sigle

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