Titel: Grundversorgung ersetzt Sondervertragsverhältnis; Dreijahreslösung »regelt« Preisanpassung beim Energielieferungsvertrag
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 07.12.2017
Aktenzeichen: 2 U 99/14
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
18004737
ebenso Versorgungswirtschaft 7/2018, Seite 212
Grundversorgung ersetzt Sondervertragsverhältnis; Dreijahreslösung »regelt« Preisanpassung beim Energielieferungsvertrag
- OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 - 2 U 99/14 -*
Revision ist anhängig; BGH, Az. VIII ZR 16/18
Zusammenfassung:
Das klagende Energielieferungsunternehmen verlangt vom Beklagten die Bezahlung von Strom und Gas. Die Energielieferungen bezog der Beklagte in den Jahren 2008-2013 für sein privates Wohnhaus. Die Klägerin rechnete diese jährlich ab. Mit Schreiben vom 30.08.2007 hatte der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass er die Preise für Strom und Gas für unbillig erachte. In der Folgezeit leistete er sodann keine weiteren Zahlungen. Ein Sondervertragsverhältnis der…