Social-Media-Recht für Versorgungsunternehmen: Fallstricke im Urheber-, Wettbewerbs- und Datenschutzrecht
- von Rechtsanwalt Martin Brück von Oertzen und Sebastian Christ, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Hamm -*
Immer mehr Unternehmen der Versorgungswirtschaften nutzen »Soziale Medien« wie Facebook, Twitter & Co., um die Nähe und Präsenz bei den Kunden zu erhöhen. Dabei werden neben Informations- auch werbliche Zwecke verfolgt. Gerade die werblichen Zwecke berühren jedoch neben den im Internet stets relevanten urheberrechtlichen Fragestellungen auch Fragen des Wettbewerbs- und Datenschutzrechts. Diese reichen von der Impressumspflicht über die rechtssichere Nutzung eigener wie fremder Bilder bis hin zu immer beliebter werdenden Gewinnspielen. Der vorliegende Beitrag soll für die speziellen Problemstellungen sensibilisieren und eine erste Handreichung bieten, um die häufigsten Fallen und Fehler zu vermeiden.
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II. Start einer Social Media Aktivität
Am Beginn aller Aktivitäten im Bereich sozialer Medien steht die unternehmerische Entscheidung des »Ob« und des »Wo«. Ob eine Seite bei Facebook, Twitter & Co. eingerichtet wird, ist eine Frage des Zwecks, der mit der Präsenz verfolgt wird, mithin Entscheidung der Marketingabteilung. Die Plattform, die man nutzt, orientiert sich zumeist allein am Zielpublikum: Dort wo die meisten Kunden zu finden sind, lohnt sich auch die Errichtung einer Social Media Seite. Facebook hatte im September 2017 rund 31 Mio.1 Nutzer in Deutschland; bei Twitter waren es rund 4,9 Mio.2 Nutzer. Die Entscheidung fällt gerade deshalb oft zugunsten dieser Plattformen. Dass die Nutzung dieser Dienste rechtliche Grundlagen hat, die ihre Basis nicht nur in deutschen Rechtsregeln, sondern auch in Anbieter-AGBs haben, und dass neben Fragen des Datenschutzes auch der Umfang von Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten und Wettbewerbsregeln relevant ist, verdient ebenfalls Beachtung. …
1. Namenswahl
Nach der Entscheidung für eine Plattform steht die Namensgebung des Auftritts an. Dass Namenswahl und markenrechtliche Eintragungsfähigkeit auch von vermeintlichen Alltagsbegriffen wie z.B. »Stadtwerke« ein Problem sein können, belegt die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2016.3 …
III. … 1. Urheberrechte
Das Web lebt von Bildern, nicht von Textlawinen. Im Urheberrecht ist die Frage verortet, wie Bilder genutzt werden dürfen; gerade in Zeiten einer »copy + paste«-Kultur ein wichtiges Feld. Gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 UrhG ist grundsätzlich jedes Bild geschützt. Regelmäßig stehen Nutzer aber vor der Frage, »Welche Bilder darf ich benutzen?« »Was passiert mit meinen Bildern, wenn ich sie hochgeladen habe?« Wer ein geschütztes Bild verwenden will, braucht dafür grundsätzlich die Einwilligung des Rechteinhabers, die sich zumeist käuflich erwerben lässt (sog. Photo-Stock-Anbieter). Soweit Fotos aus anderen Quellen (Mitarbeiter, fremde Dritte, Fotografen) Verwendung finden, so ist zwingend für eine belegbare Rechteeinräumung (Urheberrechtsvereinbarung) Sorge zu tragen. Zudem ist bei der Veröffentlichung der Urheber anzugeben. Bevor Fotos hochgeladen werden, verdient auch die Frage Beachtung, welche Rechte dem Diensteanbieter an diesen Fotos eingeräumt werden. …
* Martin Brück von Oertzen ist auch Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsmediator. Er ist Partner bei Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte und berät schwerpunktmäßig Kommunen, Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen.
1 allfacebook.de/zahlen_fakten/offiziell-facebook-nutzerzahlendeutschland .
2 de.statista.com/statistik/daten/studie/370490/umfrage/anzahl-deraktiven-
twitter-nutzer-in-deutschland .
3 BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - 1 ZB 43/15 (Stadtwerke Bremen), VersorgW 2017, 81, DokNr. 17004144 m. Anm. Brändle.