Umsatzsteuerliche Behandlung des Kommunal-[Gemeinde-] Rabatts
- von StB Christoph Brüggen und StB Lukas Bien, Duisburg -*
Seit Jahrzehnten gewährt die leitungsgebundene Versorgungswirtschaft ihren konzessionsgewährenden Kommunen unter Beachtung preis- und steuerrechtlicher Vorgaben Preisnachlässe auf deren Eigenverbrauch. Während dieser langen Zeit bestand stets Einvernehmen zwischen Konzessionsnehmer und Finanzverwaltung darüber, dass der eingeräumte Gemeinderabatt umsatzsteuerlich einen »echten« Preisnachlass darstellt, d.h. der Preisnachlass minderte das Entgelt für die empfangene Leistung und damit die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG). Von dieser umsatzsteuerlichen Betrachtung ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 24.05.2017 - III C 2 - S 7200/13/10002 - an die Bundesfachverbände BDEW und VKU sowie an den Deutschen Städtetag abgerückt.1 Gegenstand dieses Aufsatzes ist nicht die steuerlich-technische Umsetzung dieser Praxis unter Beachtung der neuen Verwaltungsauffassung.2 Vielmehr wird nachstehend der Frage nachgegangen, ob die geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung überhaupt einer kritischen Überprüfung standhält, wobei die Entstehungsgeschichte und die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung des Gemeinderabatts nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
(…)
III. Überprüfung der Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 24.05.2017
Die Begründung des BMF in Bezug auf die geänderte umsatzsteuerliche Behandlung des Gemeinderabatts umfasst nur drei Sätze, ohne dass darin eine rechtlich nachvollziehbare Begründung enthalten ist. Im ersten Satz leitet die Finanzverwaltung aus den einleitenden Worten in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAV die Erkenntnis ab, dass »neben oder anstelle von Konzessionsabgaben« der Gemeinderabatt gewährt werden kann. Hieraus wiederum wird in den Sätzen 2 und 3 geschlussfolgert, dass es sich zivilrechtlich - und folglich auch umsatzsteuerlich - um eine einheitliche Leistung für den Erhalt der Konzession handelt.
Offensichtlich unterstellt die Finanzverwaltung, dass bereits die Existenz des Konzessionsvertrages ausreichend sei, um sämtliche darin geregelte Arten von Leistungsbeziehungen umsatzsteuerlich als eine »einheitliche Leistung« zu qualifizieren. …
1. Behandlung der im Konzessionsvertrag geregelten Rechtsbeziehungen unter Beachtung allgemeiner Grundsätze
Aus dem BMF-Schreiben vom 24.05.2017 wird nicht ersichtlich, ob die Finanzverwaltung bei ihren Prüfungshandlungen zur umsatzsteuerlichen Einordnung des Gemeinderabatts (»echter« oder »unechter« Preisnachlass) den allgemeinen Grundsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 UStG herangezogen hat und wenn ja, zu welchem Ergebnis sie hierbei gekommen ist. Eine solche Prüfung steht nach ständiger Finanzrechtsprechung aber am Anfang eines jeden umsatzsteuerlichen Sachverhaltes.3 Dieser Grundsatz besagt, dass in der Regel jede einzelne Lieferung oder jede einzelne sonstige Leistung als eine eigene, selbständige Leistung umsatzsteuerlich zu betrachten ist.4 Zusammengehörige Vorgänge können nicht bereits als eine einheitliche Leistung angesehen werden, nur weil sie einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel dienen.5 Hierbei reicht es nicht aus, Leistungen des Unternehmers, die auf einen einheitlichen Vertrag beruhen, umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu behandeln.6 Lässt sich ein auf einem Gesamtvertrag beruhendes Leistungsverhältnis umsatzsteuerrechtlich in selbständige Einzelleistungen separieren, sind sie auch in mehrere und entsprechend ihrem wirtschaftlichen Gehalt in selbständige und voneinander unabhängige Einzelleistungen aufzuteilen.7…
* StB Christoph Brüggen ist Of Counsel und StB Lukas Bien Manager bei PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbH, Duisburg.
1 Es handelt sich um ein amtlich nicht veröffentlichtes BMF-Schreiben, vgl. VersorgW 2017, 208, DokNr. 17004289.
2 Siehe hierzu veröffentlichte Anwendungshilfen von BDEW und VKU.
3 Vgl. BFH, Urteil vom 31.05.2001 - V R 97/98, BStBl. II 2001, S. 658, VersorgW 2001, 266 unter Verweis auf das EuGH, Urteil vom 25.02.1999 - C-349/96 Card Protection Plan (CCP), UR 1999, 254.
4 Vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 2 Satz 1 UStAE.
5 Abschnitt 3.10 Abs. 2 Satz 2 UStAE.
6 BFH, Urteil vom 26.03.1992 - V R 16/88, BStBl. II 1992, S. 929.
7 BFH, Urteil vom 24.11.1994 - V R 30/92, BStBl. II 1995, S. 151.