Rechtsaspekte vom Smart contract zur Crytocurrency
- von Rechtsanwalt Dr. Achim-Rüdiger Börner, Köln -
Alle Welt redet über smart contracts, blockchain und cryptocurrencies, auch die Energiewirtschaft im Rahmen der Digitalisierung.1 Das sind technische Begriffe, die der rechtlichen Umsetzung bedürfen. Der Beitrag betrachtet den Werdegang der Technik unter dem Gesichtspunkt des Rechts, das diese Begriffe nicht kennt. Dabei sind rechtlich ganz verschiedene Konstruktionen zu unterscheiden. Zudem wird auf Besonderheiten im Energiesektor hingewiesen.
1. Smart contracts
Smart contracts werden definiert als in sich geschlossene, sich selbst vollziehende und sich selbst durchsetzende Verträge. Es geht also um Transaktionen zwischen zwei Vertragspartnern ohne die Einschaltung selbständiger, zum Entstehen und zum Vollzug des Vertrages erforderlicher Dritter, sog. Intermediäre. …
2. Blockchain
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a) Tradentenkette
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Wo ein öffentliches Register (Grundbuch, Registerpfandbuch) die Tradentenkette nachweist, besteht Irrtumsgefahr. Wo es kein Register gibt, besteht Fälschungsgefahr: Man bezahlt, aber erwirbt nicht und kann den Veräußerer nicht wirksam belangen, weil er weg, unerreichbar oder insolvent ist. Dieser Gefahr sollen die Blockchains und die Distributed Ledger Technology (DLT) entgegentreten. Die Blockchain speichert die Tradentenkette. Das Problem bei der Tradentenkette ist, dass sie sich auf jeden einzelnen handelbaren Gegenstand bezieht und alle Transaktionen, die damit vollzogen wurden, nachweist bis hin zur ersten Eingabe; das ist bei Wertmarken das Initial Coin Offering (ICO, dazu später). Ein Problem bei der unbedingten Aufzeichnung/Verbuchung von Transaktionen ist, dass Änderungen am automatisierten Geschäft nicht mehr möglich sind: Kommt es zu Minderung, Wandlung, Rücktritt oder Schadensersatzansprüchen, muss dies zur Aufrechterhaltung der Tradentenkette bei Rückabwicklungen über inhaltsgleichen Gegengeschäfte (reverse trade) bewerkstelligt werden. Leistungen, die nicht in der Tradentenkette zu dokumentieren sind, können nur außerhalb der Blockchain erfolgen. ….
3. Wertmarken
Es gibt zwei Arten von Wertmarken (engl. »tokens«), die einer Blockchain bedürfen:
- Die einen berechtigen zum Bezug von Leistungen oder verkörpern Anteile an einem Gegenstand, z.B. einem Darlehn, das im Crowdfunding begeben wurde, oder einem Startup- oder Fintech-Unternehmen; hier handelt es sich um digitale Wertpapiere, und ihr Angebot und ihr Handel unterliegen der Finanzaufsicht.2
- Die anderen sind »inhaltsleer«, aber verfügbar. Das sind die sog. Kryptowährungen, von denen es derzeit ungefähr 1.500 geben soll. Es sind grundsätzlich keine gesetzlichen Zahlungsmittel3, sie sind nicht »Geld«.
1 Mrozyk/Berger, Wie die Digitalisierung die Energiewirtschaft bewegt und nachhaltig verändern wird, VersorgW 2017, 262 ff., VW-DokNr. 17004343.
2 Zum Cowdfunding und FinTech jetzt ausführlich EU Commission, …
3 Eine Ausnahme ist evtl. die neue Digitalwährung von Venezuela, die aber wohl nur eingeschränkt im Inland fungibel ist.