Grundsystem des (neuen) doppischen Haushalts- und Rechnungswesens für Kommunen als Träger von kommunalen Versorgungsunternehmen
- von Prof. Dr. Arnim Goldbach, Burgdorf-Otze -*
Kommunale (öffentliche) Versorgungsunternehmen (z.B. Stadtwerke usw.) und ihre Trägerverwaltungen legten seit »ewigen Zeiten« Rechnung nach unterschiedlichen Regeln: Versorgungsunternehmen nach den Regeln der doppelten Buchführung (Doppik) und Kommunalverwaltungen nach den Regeln der Kameralistik. Das ist nicht zuletzt hinderlich für eine Gesamtdarstellung der kommunalen Lage (als »Konzern«).
Das hat sich seit etwa 2003 geändert, denn seit dieser Zeit sind die Kommunen dabei, ebenso die Doppik zu praktizieren. Inzwischen haben alle deutschen Flächenbundesländer ein doppisches Kommunalhaushaltsrecht. Allerdings unterscheidet es sich vom doppischen Handelsrecht an einigen Stellen nicht unerheblich. Auch die kommunalen Regelungen zum Haushalt differieren in den Bundesländern. Allerdings gibt es in der Grundstruktur auch deutliche Gemeinsamkeiten:
- Alle Kommunen mit doppischem Haushaltsrecht rechnen auf der Basis der Drei-Komponenten-Rechnung (DKR): Bilanz, Ergebnisrechnung (entspricht handelsrechtlich der Gewinn- und Verlustrechnung) und Finanzrechnung (entspricht handelsrechtlich in etwa der Kapitalflussrechnung). Die kommunale Haushaltsplanung findet im Ressourcenbereich (Ergebnishaushalt/-plan) und im Zahlungsbereich (Finanzhaushalt/-plan) statt.
- Außerdem haben alle Kommunen eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen und »Ziele und Kennzahlen« für den Kommunalhaushalt zu bestimmen und danach zu handeln (mit anschließender Erfolgskontrolle).
- Schließlich müssen grundsätzlich alle Kommunen einen Gesamtabschluss (s.o.) erstellen (»Konzernabschluss«). Grundlegende Unterschiede zwischen den Regelungen in einzelnen Bundesländern und zum HGB beziehen sich vor allem auf die Abgrenzung des Eigenkapitals vom Fremdkapital, des ordentlichen vom außerordentlichen Ergebnisbereich und des konsumtiven vom investiven Bereich.
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III. Ziele und Zwecke des doppischen Kommunalhaushaltsrechts
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3. Zielkomplex: Eine weitere grundlegende Zielgröße der Haushaltsreform richtet sich an die Politik und Bürger: Beide Zielgruppen haben einen Anspruch auf Transparenz und
Vollständigkeit, gleichwohl Verständlichkeit der Informationen. Diese Aufgaben kann in wirtschaftlich vertretbarer Weise nur die Doppik in einer Vollverbundrechnung erfüllen. In übersichtlicher Form werden die wesentlichen Daten vollständig dargestellt: Das gesamte Vermögen wird den gesamten Schulden gegenübergestellt. …
IV. Grundstruktur des doppischen Kommunalhaushaltsrechts
1. Rechnungswesen im unmittelbaren Verbund mit dem Planungssystem (Vollverbundmodell)
Im Mittelpunkt der kommunalen Doppik steht das sogenannte »Drei-Komponenten-Modell«, bestehend aus einer »Bilanz (bzw. Vermögensrechnung)«1, einer »Ergebnisrechnung« und einer »Finanzrechnung«. Hinzu kommt eine »nachgelagerte« Kosten- und Leistungsrechnung.
Im Vergleich zum Handelsrecht (dort grundsätzlich nur eine »Zwei-Komponenten-Rechnung« vorgeschrieben) entspricht der »Ergebnisrechnung« die »Gewinn- und Verlustrechnung« und der »Finanzrechnung« die »Kapitalflussrechnung« (nur in großen, kapitalmarktfähigen Unternehmen vorgeschrieben). Der auch handelsrechtlich übliche Begriff »Bilanz« für die Aufstellung des Vermögens und des Kapitals ist in etlichen Bundesländern beibehalten worden, während in einigen Bundesländern im Anschluss an das »Speyerer Modell« von »Vermögensrechnung« die Rede ist. …
* Professor Dr. Arnim Goldbach lehrte an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege und an der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen. Seine Forschungsschwerpunkte waren insbesondere Finanzbuchführung und Didaktik des Neuen Kommunalen Rechnungswesens. Seit 2008 ist der Autor freiberuflich als wissenschaftlicher Berater und Qualifizierer im Rahmen des Neuen Kommunalen Rechnungs- und Haushaltswesens tätig.
1 Die Begriffe »Bilanz« und »Vermögensrechnung« werden in den Bundesländern teilweise formal unterschiedlich, aber inhaltlich identisch verwendet: deshalb nachfolgend nur »Bilanz«.