Titel: Auszug: Verfassungsrechtlich keine Vorlagepflicht an den EuGH wegen einseitiger Gaspreiserhöhungen aufgrund ergänzender Vertragsauslegung nach der BGH-Rechtsprechung
Behörde / Gericht:
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (BVerfG)
Datum: 17.11.2017
Aktenzeichen: 2 BvR 1131/16
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
EU-Recht,
Verfassungsrecht,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
18004611
ebenso Versorgungswirtschaft 3/2018, Seite 83
Auszug: Verfassungsrechtlich keine Vorlagepflicht an den EuGH wegen einseitiger Gaspreiserhöhungen aufgrund ergänzender Vertragsauslegung nach der BGH-Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16 -*
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Aus den Gründen (Auszüge):
[21] 1. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
[22] a) Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. Satz 2 GG … . Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den EuGH anzurufen … . Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des…