Änderungen der EnergieStV und StromStV in Kraft getreten
- von Rechtsanwalt Ralf Reuter, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf -*
Am 8. Januar 2018 wurde die »Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung « im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Hintergrund der Novellierung war u.a. die Anpassung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung an das zum 1. Januar 2018 geänderte Energie- und Stromsteuergesetz. Die wesentlichen Neuerungen, die ab 1. Januar 2018 gelten, sollen nachfolgend näher vorgestellt werden.
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3. Abschaffung der verlängerten Antragsfrist bei Entlastungsanträgen
Die verlängerte Antragsfrist für Entlastungsanträge wurde aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofes vom 20. September 2016 (VII R 7/16)1 in der StromStV und EnergieStV ersatzlos gestrichen. Erfolgte die Versteuerung eines Energieerzeugnisses erst nachdem es verwendet, verbracht bzw. in ein Steuerlager aufgenommen worden war, dann war nach bisheriger Rechtslage eine Steuerentlastung noch bis zum 31. Dezember des Jahres möglich, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist. …
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6. Neue Ausnahmen vom Versorgerbegriff im Stromsteuerrecht
Neben den bereits bestehenden Ausnahmen von Versorgerbegriff im Stromsteuerrecht sind zum 1. Januar 2018 weitere hinzugekommen. So gilt zukünftig nicht als Versorger, sondern
als Letztverbraucher im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Stromsteuergesetz (StromStG), wer ausschließlich nach § 3 StromStG zu versteuernden Strom von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezieht und diesen ausschließlich innerhalb einer »Kundenanlage« im Sinn des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) leistet (vgl. § 1a Abs. 1a StromStV n.F.). …
Ausnahme von der Ausnahme
Weiterhin wurde in § 1a Abs. 8 StromStV eine Regelung neu aufgenommen, dass das zuständige Hauptzollamt auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung der Absätze 1a, 6 und 7 zulassen kann, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet erscheinen. …
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10. Messvorrichtungen zur Ermittlung von Strom zur Stromerzeugung
Die Steuerbefreiung für »Strom zur Stromerzeugung« soll nach § 12 StromStV zukünftig nur gewährt werden, wenn der entnommene Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen worden ist. Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen, soll die Steuerbegünstigung ohne das Vorhandensein von Mess- und Zähleinrichtungen, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, nur noch in Form der Steuerentlastung nach § 12a StromStV gewährt werden.
Aus Sicht der Finanzverwaltung hat sich die steuerliche Abwicklung bislang als problematisch erwiesen, wenn der Erlaubnisinhaber vom Stromversorger sowohl steuerfreien Strom zur Stromerzeugung als auch zu versteuernden Strom für andere Zwecke bezogen hat und diese beiden Mengen vom Stromversorger nicht über separate Messeinrichtungen ermittelt wurden. …