Titel: Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der Antragsfrist
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 26.09.2017
Aktenzeichen: VII R 26/16
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Abgabenordnung,
Stromsteuer
Dokumentennummer:
18004570
ebenso Versorgungswirtschaft 2/2018, Seite 54
Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der Antragsfrist
- BFH, Urteil vom 26.09.2017 - VII R 26/16 -
Leitsätze des Gerichts:
- Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StromStG beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist.
- Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge entgegen § 18 Abs. 4 Nr. 1 StromStV a.F. innerhalb der Antragsfrist im Antrag nicht angegeben, kommt hinsichtlich dieser Menge eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nicht in Betracht.
Sachverhalt:
[1] I. Die Klägerin…