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Titel: Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der Antragsfrist
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 26.09.2017
Aktenzeichen: VII R 26/16
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Abgabenordnung, Stromsteuer
Dokumentennummer: 18004570 ebenso Versorgungswirtschaft 2/2018, Seite 54

Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der Antragsfrist

- BFH, Urteil vom 26.09.2017 - VII R 26/16 -

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StromStG beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist.
  2. Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge entgegen § 18 Abs. 4 Nr. 1 StromStV a.F. innerhalb der Antragsfrist im Antrag nicht angegeben, kommt hinsichtlich dieser Menge eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nicht in Betracht.

Sachverhalt:

[1] I. Die Klägerin…

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