Titel: Keine Ansprüche des Mieters oder Pächters auf Anschluss an die Wasserversorgung; Grundstückseigentümer als satzungsrechtlicher Adressat des Anschluss- und Benutzungsrechts
Behörde / Gericht:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in Münster)
Datum: 22.03.2017
Aktenzeichen: 15 B 286/17
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Sonstiges Kommunalrecht,
Wasserrecht
Dokumentennummer:
18004569
ebenso Versorgungswirtschaft 2/2018, Seite 52
Keine Ansprüche des Mieters oder Pächters auf Anschluss an die Wasserversorgung; Grundstückseigentümer als satzungsrechtlicher Adressat des Anschluss- und Benutzungsrechts
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2017 - 15 B 286/17 -
Leitsätze des Gerichts:
Die Regelung der Wasserwirtschaft ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge von überragender Bedeutung. Die öffentliche Hand kann diese Aufgabe aber in verschiedenen Organisationsformen - damit auch in privater Rechtsform - wahrnehmen.
Der Anschluss- und Benutzungszwang des § 9 GO NRW lastet als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf dem Grundstückseigentum.
Der Grundstückseigentümer ist der richtige satzungsrechtliche Adressat des Anschluss- und…