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Titel: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen
Behörde / Gericht: Finanzgericht Münster
Datum: 20.07.2018
Aktenzeichen: 4 K 493/17 G
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gewerbesteuer
Dokumentennummer: 18004976 ebenso Versorgungswirtschaft 12/2018, Seite 362

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

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Leitsatz der Redaktion:

Für Miet- und Pachtzinsen, ist - soweit sie in einen Aktivposten »unfertige Erzeugnisse« einbezogen werden -, keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG vorzunehmen.

Das Finanzgericht Münster hat mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 20.07.2018 - 4 K 493/17 G entschieden, dass Miet- und Pachtzinsen, soweit sie in einen Aktivposten »unfertige Erzeugnisse« einbezogen werden, nicht gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG hinzuzurechnen sind. Der Hinzurechnung würden nur die Beträge unterliegen, die bei der Ermittlung des Gewinns…

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