Titel: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen
Behörde / Gericht:
Finanzgericht Münster
Datum: 20.07.2018
Aktenzeichen: 4 K 493/17 G
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gewerbesteuer
Dokumentennummer:
18004976
ebenso Versorgungswirtschaft 12/2018, Seite 362
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen
Leitsatz der Redaktion:
Für Miet- und Pachtzinsen, ist - soweit sie in einen Aktivposten »unfertige Erzeugnisse« einbezogen werden -, keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG vorzunehmen.
Das Finanzgericht Münster hat mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 20.07.2018 - 4 K 493/17 G entschieden, dass Miet- und Pachtzinsen, soweit sie in einen Aktivposten »unfertige Erzeugnisse« einbezogen werden, nicht gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG hinzuzurechnen sind. Der Hinzurechnung würden nur die Beträge unterliegen, die bei der Ermittlung des Gewinns…