Ermäßigung der EEG-Umlage für KWK-Anlagen
- von RA Micha Klewar, München -*
Die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen für den Eigenverbrauch hängt entscheidend von der Höhe der dabei anfallenden EEG-Umlage ab. Die Ermäßigung der EEG-Umlage für Eigenverbrauch ist eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die erst nach einer Genehmigung durch die europäische Kommission gewährt werden darf.
Die Genehmigung der Kommission für die im EEG 2017 vorgesehenen Reduzierungen der EEG-Umlage für Eigenverbrauch war bis zum 31. Dezember 2017 befristet. Die Verlängerung der Genehmigung im Dezember 2017 hatte die Reduzierung der EEG-Umlage bei neueren KWK-Anlagen zunächst ausgespart. Inzwischen hat sich die EU-Kommission mit der Bundesregierung geeinigt und mit der Entscheidung vom 1. August 2018 die Genehmigung für eine modifizierte Reduzierung der EEG-Umlage für neuere KWK-Anlagen erteilt. Die Entscheidung soll über das Energiesammelgesetz in deutsches Recht umgesetzt werden und rückwirkend zum 1. Januar 2018 gelten.
I. Rechtsstreit um die Qualifikation des EEG als Beihilfe
Zwischen der europäischen Kommission und der Bundesregierung ist umstritten, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) grundsätzlich eine Beihilfe darstellt. Denn der Wortlaut von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst nur »staatliche« oder »aus staatlichen Mitteln gewährte« Beihilfen. Die Staatlichkeit der Beihilfe und ihre Gewährung aus staatlichen Mitteln sind allerdings keine alternativen Tatbestandsmerkmale, sondern müssen kumulativ vorliegen, damit das Beihilfenverbot greift.1 Deswegen hatte der europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache »PreussenElektra« das deutsche Stromeinspeisegesetz, das bis zum Erlass des EEG 2000 galt, nicht als Beihilfe angesehen, weil darin zwar eine vom Staat beschlossene, jedoch nicht aus staatlichen Mitteln, sondern von privaten Unternehmen finanzierte Maßnahme zu sehen war.2 Demgegenüber hat der EuGH in der Rechtssache »Vent de Colère!« die französische Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten für Unternehmen, die Strom aus Windkraftanlagen zu Preisen oberhalb der Marktpreise abnehmen mussten, als Beihilfe qualifiziert.3 Auch die Ökostromförderung in Österreich, bei der eine Ökostromabwicklungsstelle (ÖMAG) in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft des Privatrechts den produzierten Ökostrom von den Produzenten abgenommen und zu einem per Verordnung bestimmten Festpreis an die Stromhändler weitergereicht hat, hat das europäische Gericht erster Instanz (EuG) in der Rechtssache »Österreichisches Ökostromgesetz« als Beihilfe angesehen.4
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II. Genehmigungen der Kommission für das EEG 2014 und EEG 2017
Im Hinblick auf die Auffassung der Kommission, dass der Fördermechanismus des EEG eine Beihilfe darstellt, und im Hinblick auf das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV hat die Bundesrepublik Deutschland die seit Dezember 2013 erlassenen Fassungen des EEG bei der europäischen Kommission notifiziert. Die europäische Kommission hat zunächst mit der Entscheidung vom 23. Juli 2014 die im EEG 2014 enthaltenen Beihilferegelungen befristet genehmigt.7 Seither sind in einer Vielzahl weiterer Entscheidungen Änderungen des EEG von der Kommission genehmigt worden.
Die Genehmigung des EEG 2014 sieht im Hinblick auf die Reduzierung der EEG-Umlage auf 40% nach § 61 Abs. 1 EEG 2014 für hocheffiziente KWK-Anlagen und für die Befreiung von der EEG-Umlage nach § 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung betrieben wurden, eine Befristung bis zum 31. Dezember 2017 vor.
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III. Neuregelung der Eigenversorgung aus KWK-Anlagen im EEG
Erst mit der Entscheidung vom 1. August 2018 hat die europäische Kommission eine Verlängerung der Regelung genehmigt.8 Voraussetzung der Genehmigung war die Zusage der Bundesrepublik Deutschland, die Reduzierung der EEG-Umlage für KWK-Anlagen zwischen 1 MW und 10 MW Leistung einzuschränken. Die Genehmigung ist auf vier Jahre befristet und gilt daher bis Juli 2022. Eine Verlängerung muss bis dahin von der Bundesrepublik Deutschland renotifiziert werden.
Für hocheffiziente KWK-Anlagen mit bis zu 1 MW Leistung oder mit mehr als 10 MW Leistung kann nach wie vor die Reduzierung der EEG-Umlage auf 40% beansprucht werden. Wenn die Anlage ab dem 1. Januar 2018 in Betrieb gegangen ist, gilt das allerdings nur noch dann, wenn sie ausschließlich mit gasförmigen Brennstoffen betrieben wird. Wie bisher ist Voraussetzung der Reduzierung, dass die Anlage einen Jahresnutzungsgrad oder einen Monatsnutzungsgrad von mindestens 70% analog der Regelung im Energiesteuergesetz erreicht hat.
Für KWK-Anlagen mit mehr als 1 MW Leistung und bis zu 10 MW Leistung kann die Reduzierung der EEG-Umlage auf 40% für die Strommenge, die in den ersten 3500 Volllaststunden pro Jahr erzeugt wird, beansprucht werden. Bei einer
KWK-Anlage mit 5 MW Leistung entspricht dies z.B. einer Strommenge von 17,5 Mio. kWh pro Jahr.
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* RA Micha Klewar ist im Geschäftsbereich Energierecht bei Pricewaterhouse-Coopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft in München tätig.
1 Immenga/Mestmäcker/Mestmäcker/Schweitzer AEUV Art. 107 Rn. 247, beck-online.
2 EuGH, Urteil vom 13.03.2001 - C-379/98.
3 EuGH, Urteil vom 19.12.2013 − C-262/12.
4 EuG, Urteil vom 11.12.2014 − T-251/11.
7 Beschluss C (2014) 5081 final der Kommission vom 23.07.2014 im Verfahren staatliche Beihilfe SA.38632 (2014/N), durchgeführt von der Bundes -republik Deutschland (EEG 2014 — Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes).
8 Decision State Aid SA.49522 (2017/N) - Germany - Reductions on EEG-surcharges for self-supply of electricity in high energy efficient cogeneration installations that entered into operation after July 2014.