Titel: Zur Fälligkeit von Abschlagsforderungen nach § 60 Abs. 1. S. 4 EEG 2014
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Stuttgart (Baden-Württemberg)
Datum: 01.02.2018
Aktenzeichen: 2 U 104/17
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
EEG,
Handelsrecht,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
18004930
ebenso Versorgungswirtschaft 11/2018, Seite 334
Zur Fälligkeit von Abschlagsforderungen nach § 60 Abs. 1. S. 4 EEG 2014
- OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2018 - 2 U 104/17 -*
Leitsatz des Gerichts:
Abschlagsforderungen gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 EEG 2014 werden erst nach Zugang eines Zahlungsverlangens und Ablauf eines angemessenen Zeitraumes zur Prüfung und Ausführung der Zahlung fällig.
Sachverhalt (Zusammenfassung):
Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Für die Abrechnung der EEG-Umlage, die sie an den klagenden Übertragungsnetzbetreiber abzuführen hat, bedient sie sich eines Dienstleistungsbüros bei einem Stadtwerk. Zu diesem Zweck soll der Übertragungsnetzbetreiber…