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Titel: Zur Fälligkeit von Abschlagsforderungen nach § 60 Abs. 1. S. 4 EEG 2014
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart (Baden-Württemberg)
Datum: 01.02.2018
Aktenzeichen: 2 U 104/17
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EEG, Handelsrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 18004930 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2018, Seite 334

Zur Fälligkeit von Abschlagsforderungen nach § 60 Abs. 1. S. 4 EEG 2014

- OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2018 - 2 U 104/17 -*

Leitsatz des Gerichts:

Abschlagsforderungen gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 EEG 2014 werden erst nach Zugang eines Zahlungsverlangens und Ablauf eines angemessenen Zeitraumes zur Prüfung und Ausführung der Zahlung fällig.

Sachverhalt (Zusammenfassung):

Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Für die Abrechnung der EEG-Umlage, die sie an den klagenden Übertragungsnetzbetreiber abzuführen hat, bedient sie sich eines Dienstleistungsbüros bei einem Stadtwerk. Zu diesem Zweck soll der Übertragungsnetzbetreiber…

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