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Titel: Anmerkung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2018 - Az. 2 O 104/17
Autor: RA (Syndikusrechtsanwalt) Dr. Norman Fricke
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart (Baden-Württemberg)
Datum: 01.02.2018
Aktenzeichen: 2 O 104/17
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: EEG, Energie(wirtschafts)recht, Handelsrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 18004931 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2018, Seite 335

Anmerkung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2018 - Az. 2 O 104/17

I. 1. Die Übertragungsnetzbetreiber fordern von Elektrizitätsversorgungsunternehmen (im Folgenden: »Stromlieferanten«) die EEG-Umlage für diejenigen Strommengen ein, die diese ihren Kunden zur Verfügung stellen (§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2017). Zu diesem Zwecke haben die Stromlieferanten monatliche Abschläge zu entrichten (§ 60 Abs. 1 S. 4 EEG 2017). Kommen die Stromlieferanten ihren Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nach, haben sie Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% zu entrichten (§ 60 Abs. 3 S. 1 EEG 2017 i.V.m. § 352 Abs. 2 HGB).

Wegen der großen Stromabsatzmenge im…

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